Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2018 – 4 E 843/18
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0927.4E843.18.00
Tenor
Die Beschwerden des Klägers gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.8.2018, mit der dieses die Beteiligten angehört hat, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, sowie gegen die im Kosteninteresse des Klägers ergangene Hinweis- und Anhörungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 29.8.2018 werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerden sind unzulässig.
Abgesehen davon, dass sich der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat, können prozessleitende Verfügungen, zu denen die angegriffene Anhörung vom 13.8.2018 sowie die auf die Beschwerde des Klägers hiergegen ergangene erstinstanzliche Hinweis- und Anhörungsverfügung vom 29.8.2018 gehören, gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist bereits deshalb kostenpflichtig, weil der Kläger die unanfechtbaren Verfügungen erster Instanz angefochten und durch seinen erneuten Widerspruch gegen die im Kosteninteresse des Klägers ergangene Anhörungsverfügung des Vorsitzenden vom 17.9.2018 zum Ausdruck gebracht hat, dass er Wert auf eine kostenpflichtige förmliche gerichtliche Beschwerdeentscheidung legt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
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