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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2023 – 4 B 955/23

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0925.4B955.23.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.8.2023 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 275,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Antragstellerin sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch in der Eingangsverfügung vom 30.8.2023 hingewiesen worden. Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 4

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an § 14b SchfHwG und unter Berücksichtigung der festgesetzten Verwaltungsgebühr.

Randnummer 5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 – 4 E 316/22 –, juris, Rn. 4 ff.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14b SchfHwG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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