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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 09.03.2020 – 4 B 274/20

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0309.4B274.20.00

Tenor

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen den die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ verwerfenden Beschluss vom 18.2.2020 ‒ 4 B 127/20 ‒ wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 2

Das als weitere Anhörungsrüge zu verstehende Rechtsmittel, mit dem sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör beruft, ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht statthaft ist.

Randnummer 3

Der die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 17.1.2020 ‒ 4 B 1476/19 ‒ verwerfende Beschluss vom 18.2.2020 ‒ 4 B 127/20 ‒ ist unanfechtbar und kann nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Daher sieht der Senat von der vom Antragsteller begehrten Weiterleitung seiner „Beschwerde“ an das Bundesverwaltungsgericht ab.

Randnummer 4

Auch als Anhörungsrüge verstanden, ist das Rechtsmittel unzulässig. Eine erneute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist einfachrechtlich unstatthaft.

Randnummer 5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.4.2011 – 2 BvR 597/11 –, juris, Rn. 5; zur Gegenvorstellung OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2019 – 4 E 297/19 –, juris, Rn. 2.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 7

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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