Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 14.09.2023 – 4 A 967/23
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:0914.4A967.23.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.3.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 23.861,89 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist der Klägerin am 24.3.2023 zugestellt worden. Die gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbare Begründungsfrist endete mit Ablauf des 24.5.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen. Vielmehr hat die Klägerin erst einen Tag nach diesem Datum ihren Zulassungsantrag mit einem auf die nicht fristgemäße Antragserhebung bezogenen Wiedereinsetzungsgesuch und dessen Begründung sowie unter Ankündigung einer umgehenden Zulassungsbegründung bei Gericht eingereicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG NRW in 4 A 967/23 entschieden?“