Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 – 4 A 3763/18.A
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:1218.4A3763.18A.00
Tenor
Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zugelassen.
Gründe
Die Berufung ist wegen der vom Kläger sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob von den Taliban verfolgte Paschtunen aus der Region der (ehemaligen) Khyber Agency auf die Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden können.
Vgl. zur Erkenntnislage: Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Münster vom 4.7.2017, Gz. 508-516.80/49495, und das VG Sigmaringen vom 11.4.2017, Gz: 508-516.80/49079, Ziff. 3a) ; Amnesty International, Stellungnahme an das VG München vom 9.1.2018, Gz: ASA 33-17.014.
Zitierte Vorschriften
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