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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2020 – 4 A 2371/20

Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1006.4A2371.20.00

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.7.2020 wird eingestellt.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Nachdem die Klägerinnen den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87 a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren, in dem er auch durch Stellung eines Antrags kein Kostenrisiko eingehen konnte, für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Rahmen der Beiladung nur anwaltlich vertreten wahrnehmen konnte (§ 67 Abs. 4 VwGO).

Randnummer 4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2018 – 4 A 2069/17 –, juris, Rn. 5.

Randnummer 5

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 39 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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