Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2018 – 19 B 22/18
- Spruchkörper
- 19. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0206.19B22.18.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Die mit der Beschwerde vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der gegen den Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung vom 11. Oktober 2017 gerichteten Klage anzuordnen.
Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgetragen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner auf § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW gestützten Zuweisung zur O.-Realschule in L. begründen könnten. Mit der bloßen Behauptung, er leide an gesundheitlichen Beschwerden, deretwegen er den Schulweg nicht bewältigen könne und die es erforderten, dass seine Eltern die Schule in kürzester Zeit erreichen können, ist die Unzumutbarkeit des Besuchs der -O.-Realschule nicht belegt. Ebenso wenig genügt die Mitteilung, er habe im Januar einen zweiten Termin zur kinderpsychiatrischen Diagnostik wahrgenommen und es seien weitere Termine geplant.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 47 GkG NRW, § 66 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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