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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2026 – 19 A 1088/26

Spruchkörper
19. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1019.19A1088.26.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 3

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 4

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der allein geltend gemachten Gehörsverletzung zuzulassen.

Randnummer 5

Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausfüh­rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen ent­scheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentspre­chend und erschöpfend erklären zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör be­gründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auf­fassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Bera­tung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erör­terten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entschei­dung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewis­senhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äu­ßern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des ver­meintlich übergangenen oder nicht vorgetragenen Vorbringens sind von dem betref­fenden Beteiligten darzulegen.

Randnummer 6

Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 - 2 BvR 1176/20 - juris Rn. 21, und vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 - 5 C 10.15 D - juris, Rn. 65, Beschlüsse vom 23. Juni 2026 - 5 B 15.25 - juris Rn. 35, vom 25. Juni 2024 - 6 B 7.24 - juris Rn. 33.

Randnummer 7

Gemessen daran hat die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.

Randnummer 8

Ohne Erfolg wendet sie ein, die Voraussetzungen einer unzulässigen Überra­schungsentscheidung lägen vor, weil das Verwaltungsgericht seine Hinweis­pflicht verletzt habe. Sie habe angesichts des von ihr vorgelegten vierseitigen ärztlichen Gutachtens davon ausgehen dürfen, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse der Stufe B 1 vorlägen. Das Gericht hät­te sie vor der Anfrage, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe, über seine Auffassung der Unzulänglichkeit des Gutachtens aufklären müssen. Dann hätte sie vor Erteilung des Einverständnisses die Möglich­keit gehabt, entweder die Klage zurückzunehmen oder ein ergänzendes Gutachten anzufordern.

Randnummer 9

Nach den dargestellten Grundsätzen war der Einzelrichter nicht dazu verpflichtet, die Klägerin vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen, insbeson­dere nicht darauf, dass aus seiner Sicht ein krankheitsbedingtes Unvermögen zum Spracherwerb bislang nicht nachgewiesen ist. Die anwaltlich vertretene Klägerin musste nach dem bisherigen Prozessverlauf auch ohne einen gerichtlichen Hinweis mit einer für sie negativen Würdigung rechnen. Sie hat selbst im vorbereitenden Schriftsatz vom 2. September 2025 konkret dazu vorgetragen, dass und aus wel­chen Gründen aus ihrer Sicht mit Blick auf das Psychiatrische Gutachten des Dr. S.. F. vom 25. August 2025 eine Einbürgerung aufgrund der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen möglich sei. Für einen gewissenhaften und kundigen Pro­zessbeteiligten in der Lage der Klägerin, der dem Gericht seine Rechtsauffassung gerade zu diesem Punkt unterbreitet hat, durfte sich der Umstand nicht als überra­schend darstellen, dass das Verwaltungsgericht diese Frage in seiner Entscheidung aufgreifen und anders als von ihm für richtig gehalten entscheiden würde. Ebenso lag es in der Dispositionsfreiheit der anwaltlich vertretenen Klägerin, ihr Einverständ­nis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht zu erteilen und in der mündlichen Verhandlung ihre Rechtsauffassung darzulegen.

Randnummer 10

Unabhängig davon hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit des geltend ge­machten Gehörsverstoßes nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat einen An­spruch der Klägerin auf die begehrte Einbürgerung nicht allein wegen Fehlens der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache als nicht gegeben erachtet. Es hat zusätzlich darauf abgestellt, dass das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderliche Bekenntnis der Klägerin zur freiheit­li­chen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege.

Randnummer 11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Klägerin, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anleh­nung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2025 grundsätzlich mit dem doppelten Auf­fang­wert nach § 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GkG NRW, § 47 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 68 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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