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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 30.06.2026 – 18 A 1425/26

Spruchkörper
18. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.18A1425.26.00

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt. Für die Klage auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt der Senat mit Blick auf Nr. 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 21. Februar 2025 beschlossenen und am 1. Juli 2025 bekanntgemachten Änderungen,

vgl. NVwZ 2025, 1457, 1458 f., auch abzurufen unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,

den eineinhalbfachen Auffangstreitwert fest, soweit damit - wie hier - eine inhaltliche Prüfung des zu bescheinigenden Rechts einhergeht. Zwar erfolgt die Ausstellung der Aufenthaltskarte lediglich für eine Dauer von fünf Jahren; das damit bescheinigte (akzessorische) Freizügigkeitsrecht ist aber unbefristet.

So im Ergebnis auch OVG Bremen, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 2 B 228/25 -, juris, Rn. 71; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2025 - 6 Bs 96/25 -, juris, Rn. 9; siehe insoweit zum ARB-Recht OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 18 B 119/26 -, n. v., S. 2, sowie zur inhaltlichen Prüfung des Freizügigkeitsrechts OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2026 - 18 A 2558/24 -, n. v., S. 15 (noch zum Streitwertkatalog 2013 ergangen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

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18 A 1425/26 ­

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­7 K 6848/25 ­Düsseldorf

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Beschluss

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Ausländerrechts (Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU

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hier: Berufung

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hat der 18. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 30. Juni 2026

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durch

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den Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht­ Dr. Buck,

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nachdem der Kläger die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. April 2026 zurückgenommen hat, aufgrund der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO sowie der §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG

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beschlossen:

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Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

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Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

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Der Streitwert wird - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt. Für die Klage auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU setzt der Senat mit Blick auf Nr. 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 21. Februar 2025 beschlossenen und am 1. Juli 2025 bekanntgemachten Änderungen,

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vgl. NVwZ 2025, 1457, 1458 f., auch abzurufen unter https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf,

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den eineinhalbfachen Auffangstreitwert fest, soweit damit - wie hier - eine inhaltliche Prüfung des zu bescheinigenden Rechts einhergeht. Zwar erfolgt die Ausstellung der Aufenthaltskarte lediglich für eine Dauer von fünf Jahren; das damit bescheinigte (akzessorische) Freizügigkeitsrecht ist aber unbefristet.

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So im Ergebnis auch OVG Bremen, Beschluss vom 30. Oktober 2025 - 2 B 228/25 -, juris, Rn. 71; Hamb. OVG, Beschluss vom 15. September 2025 - 6 Bs 96/25 -, juris, Rn. 9; siehe insoweit zum ARB-Recht OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 18 B 119/26 -, n. v., S. 2, sowie zur inhaltlichen Prüfung des Freizügigkeitsrechts OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2026 - 18 A 2558/24 -, n. v., S. 15 (noch zum Streitwertkatalog 2013 ergangen).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Dr. Buck

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