Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 21.10.2026 – 16 E 286/26
- Spruchkörper
- 16. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1021.16E286.26.00
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. April 2026 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, über welche die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz von dem Berichterstatter getroffen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist unbegründet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 2.500 Euro und nicht - wie von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für sachgerecht gehalten - auf „etwa“ 25.000 Euro festgesetzt hat. Der Senat setzt den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis - unter (teilweiser) Abweichung von dem lediglich Empfehlungen enthaltenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Praxis anderer Obergerichte - regelmäßig auf den Auffangbetrag des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro) fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein bzw. Erstreben einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris, Rn. 2 f., und vom 14. Januar 2025 - 16 E 714/24 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist lediglich in Fällen einer qualifizierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 16 E 395/25 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich als Transportmittel zur Arbeitsstätte oder zwischen wechselnden Einsatzorten benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 16 E 288/15 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Von Letzterem ist im Fall des Antragstellers nicht auszugehen. Dass die Fahrerlaubnis vom Arbeitgeber des Antragstellers, welcher als Sicherungskraft bei einem Wach- und Schutzdienst beschäftigt ist, für die Fahrt zu unterschiedlichen Einsatzorten vorausgesetzt wird, führt nicht dazu, dass die Berufsausübung selbst - wie etwa bei einem Berufskraftfahrer - im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Auch ohne Fahrerlaubnis könnte der Antragsteller seinem Beruf als Sicherungskraft, etwa bei einem anderen Arbeitgeber, der keine derartige Mobilität verlangt, nachgehen.
Soweit die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf von der Praxis des Senats abweichende Streitwertfestsetzungen anderer Gerichte (u. a. unter Berücksichtigung einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen) verweisen, folgt dem der Senat, wie ausgeführt, nicht. Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angenommene Ungleichheit im Vergleich mit Inhabern von Fahrerlaubnisklassen nach altem Recht ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich. Der Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 17. November 2020 im Verfahren 16 E 766/20 führt nicht zu einer anderen Einschätzung, weil es darin - anders als hier - um die Festsetzung eines Streitwerts bei Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit dem Ruhen der Fahrlehrerlaubnis ging.
Der demnach im Klageverfahren anzusetzende Streitwert von 5.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des hier erstrebten Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, was zu dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Wert führt. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm eine vorläufige Fahrberechtigung im Hinblick auf die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, bis über die Hauptsache rechtskräftig entschieden ist, keine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern eine zeitlich begrenzte Regelung erstrebt. Bezogen auf den eingeschränkten Regelungszeitraum handelt es sich zwar um die abschließende Gestaltung eines Zustands; das ist aber in der einen oder anderen Weise bei jeder einstweiligen Anordnung der Fall. Eine über den geregelten Zeitraum hinausreichend unabänderliche oder zumindest nachwirkend prägende Regelung - nur eine solche nähme die Hauptsache vorweg - ist vom Antragsteller indessen nicht begehrt worden und ist auch nicht nach der Natur der Sache mit seinem Begehren verbunden gewesen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 16 B 1465/17 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 68 GkG NRW, § 66 GkG NRW, § 52 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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