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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2026 – 13 E 495/26

Spruchkörper
13. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1013.13E495.26.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 2

Der Senat entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die mit der Beschwerde angefochtene erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist vom Einzelrichter getroffen worden.

Randnummer 3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in nicht zu beanstandender Weise auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Eine Erhöhung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Gemäß § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Randnummer 4

Ungeachtet der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts sind genügende Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts (nach § 52 Abs. 1 GKG) weiterhin - auch im Beschwerdeverfahren - weder vorgetragen noch erkennbar. Es erschließt sich bereits nicht, warum der Streitwert, wie von der Klägerin vorgeschlagen, 5 % der geschätzten Investitionskosten - die Tragfähigkeit der entsprechenden Schätzungen anhand der Verlegestrecke unterstellt - betragen sollte. Der bloße Verweis auf § 648 Satz 2 BGB (gemeint ist wohl Satz 3), der das Kündigungsrecht des Bestellers im Werkvertragsrecht zum Gegenstand hat, führt insoweit nicht weiter. Ferner werden in der verwaltungsgerichtlichen Praxis nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Abstellen auf Investitionskosten Prozentwerte zwischen 1 und 2,5 zugrunde gelegt. Dies ist darüber hinaus für Verfahren vorgesehen, die z. B. unmittelbar auf (Teil-)Genehmigung, Zulassung, Änderung oder Planfeststellung einer Anlage (für das Recht der Abfallentsorgung vgl. Nr. 2.1.1, im Atomrecht vgl. Nr. 6.1.1, vgl. auch Nr. 6.1.2, 6.1.4 und 6.1.5, im Immissionsschutzrecht vgl. Nr. 19.1.1), auf Untersagung des Betriebs einer Anlage (vgl. Nr. 2.1.3 für das Recht der Abfallentsorgung) bzw. auf Planfeststellung oder Zulassung eines Rahmenbetriebsplans (im Bergrecht vgl. Nr. 11.1.1 bis 11.1.3 bzw. im Planfeststellungsrecht vgl. Nr. 34.1.1 des Streitwertkatalogs) gerichtet sind. Im vorliegenden Verfahren ist aber streitgegenständlich (nur) die Zustimmung der Beklagten als Trägerin der Wegebaulast zur Errichtung der Telekommunikationslinien nach § 127 TKG. Der Rahmen der Prüfungskompetenz der Beklagten wird - wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - in diesen Fällen allein durch ihre Rechtsstellung als Unterhaltspflichtige der Straßen und Wege bestimmt und ist daher beschränkt.

Randnummer 5

Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Randnummer 6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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