Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 04.09.2024 – 12 E 531/24
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2024:0904.12E531.24.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich nach den §§ 2 Abs.1, 23 Abs. 1, 33 Abs. 1, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers aus dem Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Nach der gerichtlichen Praxis wird im Sozialrecht bei Klagen auf laufende Leistungen der konkrete Wert der streitigen Leistung, höchstens aber der Jahresbetrag angesetzt.
Ständige Rechtsprechung des Senates, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Dezember 2020 - 12 E 911/20 -, vom 5. Dezember 2019 - 12 E 753/19 -, vom 7. Dezember 2012 - 12 E 1132/12 -, vom 10. August 2011 - 12 E 731/11 - und vom 15. Dezember 2010 - 12 E 1411/10 -, jeweils juris und m. w. N.
Die Festsetzung des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG kommt nur zum Tragen, wenn der Sach- und Streitstand für die Wertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, was hier nicht der Fall ist.
Das Verwaltungsgericht hat danach zutreffend den Jahresbetrag der begehrten Hilfe für Gehörlose in Höhe von 12 x 77,00 Euro (= 924,00 Euro) zu Grunde gelegt.
Die Frage, inwieweit sich Rechtsanwälte finden lassen, die bei einer nach den vorstehenden Maßgaben vorzunehmenden Gegenstandswertfestsetzung das Mandat übernehmen würden, ist für die Bestimmung der sich allein aus dem Klageantrag ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung des Klageverfahrens für den jeweiligen Kläger ohne Belang.
Zitierte Vorschriften
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