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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 18.07.2019 – 12 A 2788/19

Spruchkörper
12. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0718.12A2788.19.00

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Randnummer 2

Der Antrag ist unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Urteil verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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