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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2021 – 10 B 824/21

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.10B824.21.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 625 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, „die Vollstreckung der Antragsgegnerin aus der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2017 in der Fassung vom 26. Februar 2019 vorläufig auszusetzen“, abgelehnt. Die Beseitigungsverfügung sei bestandskräftig, nachdem die auf ihre Aufhebung gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2019 – 6 K 2134/17 – und OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 10 A 1280/19 –). Ihrer Vollstreckung stünden keine Hindernisse entgegen.

Randnummer 4

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller macht in der Sache allein die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung geltend, auf die er sich im Vollstreckungsverfahren mit Blick auf deren Unanfechtbarkeit jedoch nicht berufen kann. Im Übrigen ist der von ihm herangezogene § 61 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW, wie er im Dezember 2016 vom Landtag beschlossen worden ist (GV. NRW, Seite 1162), nie in Kraft getreten.

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Randnummer 7

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 47 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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