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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.07.2010 – 2 O 44/10

Beschwerdeausschluss im Recht des Zivildienstes
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGMV:2010:0729.2O44.10.0A
Normenkette
§ 11 Abs. 4 ErsDiG, § 23 Abs. 4 S. 1 ErsDiG, § 75 S. 1 ErsDiG

Leitsatz

In Verwaltungsstreitverfahren um die Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 ZDG ( juris: ErsDiG ) und die Verlängerung der Genehmigung des Auslandsaufenthalts nach § 23 Abs. 4 Satz 1 ZDG ( juris: ErsDiG ) ist die Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe ablehnende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen.(Rn.3)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald 5. Kammer vom 26.05.2010 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst über eine Zurückstellung vom Zivildienst nach § 11 Abs. 4 ZDG sowie eine Verlängerung der Genehmigung seines Auslandsaufenthalts gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 ZDG.

Randnummer 2

Durch Beschluss vom 26.05.2010 hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt.

Randnummer 3

Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Entgegen der in der erstinstanzlichen Entscheidung gegebenen Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerde im vorliegenden Verfahren gemäß § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen. Die Vorschrift schließt die Berufung gegen ein Urteil, soweit es die Verfügbarkeit, die Heranziehung oder die Entlassung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers betrifft, und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts aus. Bei den hier in Rede stehenden Verwaltungsakten des Bundesamts geht es um die Verfügbarkeit bzw. die Heranziehung des Klägers. Der Beschwerdeausschluss erfasst auch Beschlüsse, durch die Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.03.2001 3 CZ 01.694 - ; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.12.1983 5 TE 68/83; beide zitiert nach juris).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11 ZDG, § 23 ZDG, § 75 ZDG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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