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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 17.07.2026 – 1 S 170/26

Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen eine Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
GKG § 68 Abs 1 Satz 5

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 2. Juni 2026 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin begehrt mit seiner Beschwerde die Festsetzung eines höheren Streitwerts, als er vom Verwaltungsgericht festgesetzt worden ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im April 2026 für die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen erhoben, mit der sie sich gegen eine Anordnung zur Anbringung eines Ersatz-Nistkastens an ihrem Wohnobjekt in Bremerhaven wendete. Zur Begründung führte die Beklagte in dem Bescheid aus, dass die Klägerin durch das Verschließen der Mauersegler-Löcher in ihrer Hausfassade gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen habe. Die Maßnahme sei erforderlich, um den Verlust der bisherigen Brutstätte unmittelbar am Ort des Geschehens zu kompensieren und die lokale Mauersegler-Population zu erhalten. Dieser Bescheid wurde von der Beklagten zurückgenommen und das Verfahren von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Beschluss vom 02.06.2026 hat das Verwaltungsgericht durch die Berichterstatterin das Klageverfahren eingestellt, der Beklagten die Verfahrenskosten auferlegt und den Streitwert auf 2.000,- Euro festgesetzt. Zur Begründung der Streitwertfestsetzung wurden keine weiteren Ausführungen gemacht.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000,- Euro.

II. Die nach § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung, über die das Oberverwaltungsgericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2024 – 1 S 17/24, juris Rn. 4), ist unbegründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der klagenden Person für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ermessensausübung orientieren sich die Gerichte in der Regel an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 53. Ed. Stand 01.06.2026, § 52 GKG Rn. 10). Ergeben sich hieraus keine weiteren Anhaltspunkte für die Streitwertfestsetzung hat das Gericht das hinter dem Klagebegehren stehende (wirtschaftliche) Interesse nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Mit dem vom Verwaltungsgericht in Ansatz gebrachten Betrag von 2000,- Euro ist die sich aus dem Klageantrag ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin hinreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Umsetzung der gegen die Klägerin erlassenen naturschutzrechtlichen Anordnung Kosten verursacht hätte, die den festgesetzten Streitwert von 2000,- maßgeblich überstiegen hätte. Die Anordnung hat sich auf die Anbringung eines Ersatz-Nistkastens beschränkt. Dass die Beschaffung eines Nistkastens für Mauersegler 100 € wesentlich übersteigt, wird vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst nicht vorgetragen. Auch die Anbringung eines Nistkastens verursacht in der Regel auch dann, wenn sie durch einen Fachbetrieb erfolgt, keine größeren Kosten und wird mit dem festgesetzten Streitwert ausreichend abgebildet.

Die insoweit vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Auf die Anzahl der verstopften Löcher kommt es insoweit nicht an, weil sich die Anordnung ungeachtet des Umfangs des erfolgten artenschutzrechtlichen Eingriffs nur auf die Anbringung eines Nistkastens und nicht einer Vielzahl von Nistkästen bezog. Die im Übrigen geltend gemachten Einwände gegen die Streitwertfestsetzung sind in keiner Weise belegt oder auch nur nachvollziehbar dargelegt. Dass für die Anbringung eines Nistkastens an einer Hausfassade umfangreiche Untersuchungen stattfinden müssten, um keine schweren Schäden an Fassade und Dachtraufe anzurichten, wirkt konstruiert und erscheint nicht plausibel. Auch das Aufstellen eines Gerüstes dürfte für die Anbringung eines Nistkastens in der Regel kaum erforderlich sein und war deshalb bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu lassen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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