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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 26.06.2026 – 1 B 193/26

Beschwerde gegen erstinstanzlichen Erlass einer Zwischenverfügung (erfolglos)
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
GG Art 19 Abs 4 VwGO § 146 Abs 4 S 3 VwGO § 146 Abs 4 S 6

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es ihr im Wege einer Zwischenverfügung aufgegeben hat, bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens - 5 V 1924/26 - von einer Verwertung des streitgegenständlichen Fahrzeugs (…) abzusehen.

In dem zugrundeliegenden Eilverfahren wendet sich der Antragsteller gegen einen Bescheid des Ordnungsamtes, in dem ihm aufgegeben worden war, sein am 08.01.2026 abgeschlepptes Fahrzeug bis zum 25.06.2026 abzuholen. In dem Bescheid war dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Vernichtung des Fahrzeugs angedroht worden, wenn dieses nicht fristgerecht abgeholt werde.

II. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.06.2026 erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft. Bei einer Entscheidung über eine Zwischenentscheidung trifft das Verwaltungsgericht eine zeitlich befristete, gleichwohl sachliche, materiell-rechtliche Regelung, die sich nicht darauf beschränkt, den äußeren, förmlichen Fortgang des Verfahrens zu gestalten. Derartige durch Beschluss ergehende Zwischenentscheidungen sind gemäß § 146 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde anfechtbar (OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 - 1 B 335/25, juris Rn. 7 m.w.N.).

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch auf Beschwerden gegen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Zwischenverfügungen Anwendung findet (VGH BW, Beschl. v. 20.07.2021 - 6 S 2237/21, juris Rn. 13), muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Ausgehend von dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht die Zwischenverfügung zu Recht erlassen.

a) Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss von dem zutreffenden Maßstab für den Erlass einer Zwischenverfügung ausgegangen. Im Rahmen eines anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann das Gericht in Ausnahmefällen mittels einer Zwischenverfügung Regelungen für den Zeitraum zwischen dem Eingang des Eilantrags und der Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag treffen, sofern dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich ist. Da der Erlass einer Zwischenverfügung unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG beruht, kommt er nur in Betracht, wenn er erforderlich ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung ist daher, dass der Eilantrag noch nicht entscheidungsreif ist, nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich erscheint und zu befürchten ist, dass während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schwere irreparable Nachteile drohen und deshalb nicht bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abgewartet werden kann (BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 - 4 VR 6.20, juris Rn. 2; OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 - 1 B 335/25, juris Rn. 10).

b) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung angenommen hat. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass der Eilantrag des Antragstellers offensichtlich aussichtslos ist. Allein der Umstand, dass die der Verwahrung des Fahrzeugs zugrunde liegende Abschleppmaßnahme auf einem etwas anders gelagerten Sachverhalt beruhte als der von dem Verwaltungsgericht zitierte Fall, führt nicht dazu, dass das Gericht in dem vorliegenden Eilverfahren nicht die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu prüfen hätte. Ausgehend davon, dass mit dem Ablauf der bis zum 25.06.2026 gesetzten Frist die Verwertung des verwahrten Fahrzeugs des Antragstellers drohte und die Antragsgegnerin insoweit erstinstanzlich eine Verschrottung angekündigt hat, ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ohne die Zwischenverfügung irreparable Nachteile drohten.

Weiter ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass es der Antragsgegnerin unzumutbar wäre, vor einer Verwertung die Entscheidung im Eilverfahren abzuwarten. Wenn sie vorträgt, dass der Antragsteller sein Fahrzeug nunmehr seit über fünf Monaten nicht abgeholt habe, ergibt sich hieraus noch nicht, dass nunmehr ein weiteres Abwarten für einen kurzen Zeitraum unzumutbar wäre. Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Höhe der mit einer weiter andauernden Verwahrung des Fahrzeugs verbundenen Kosten nicht ansatzweise substantiiert dargelegt.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst. Daher ist auch die Festsetzung eines Streitwerts entbehrlich (OVG Bremen, Beschl. v. 06.02.2026 - 1 B 335/25, juris Rn. 14).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 19 VwGO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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