Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2013 – OVG 9 L 40.13
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2013:1001.OVG9L40.13.0A
- Normenkette
- § 68 GKG 2004, § 12b Abs. 2 KAG BB
Orientierungssatz
Wird ein Abgabenbescheid „für das Jahr … und Folgejahre“ erlassen und ändert der Abgabengläubiger die Abgabe bereits für das darauffolgende Jahr ab, ist der Streitwert nicht auf den dreifachen Jahresbetrag, sondern nur in Höhe des Jahresbetrages festzusetzen.(Rn.1)
Tenor
Die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Februar 2013 wird geändert. Der Streitwert wird für die erste Rechtsstufe auf 2.905,02 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 10.167,57 EUR festgesetzt. Zwar hat die Klägerin mit ihrer Klage einen Gewässerunterhaltungsumlagebescheid "für das Jahr 2006 und Folgejahre" angegriffen, in dem die Gewässerunterhaltungsumlage für 2006 und die Folgejahre auf jeweils 2.905,02 Euro festgesetzt wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass der Streitwert auf das Dreieinhalbfache dieses Betrages festzusetzen gewesen wäre, wie es das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Nr. 3.1 des als Empfehlung zu verstehenden Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit getan hat. Die Festsetzung einer Kommunalabgabe für ein bestimmtes Jahr und die Folgejahre ist nach § 12b Abs. 2 Satz 1 KAG zulässig. Sie erfolgt unter der stillschweigenden Voraussetzung, dass sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag (für die Folgejahre) nicht ändern. Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des Abgabenbetrages ändert (§ 12b Abs. 2 Satz 2 KAG). Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu. Erlässt die Behörde für eines der Folgejahre einen neuen Bescheid, so ist darin ohne weiteres eine konkludente Aufhebung des ursprünglichen Bescheides in Bezug auf das in Rede stehende Folgejahr zu sehen. Nachdem der Beklagte vorliegend bereits für das Jahr 2007 einen neuen Gewässerunterhaltungsumlagebescheid erlassen hat und dies noch vor Klageerhebung in dem vorliegenden Streitverfahren VG 8 K 61/08 geschehen ist, ist es in diesem Klageverfahren von vornherein nur um ein Streitjahr gegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 12b KAG BB
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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