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Rechtsprechung · OLG Zweibrücken

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.03.2015 – 6 W 17/15

Rechtsmittelverfahren: Kostenentscheidung bei Unzulässigkeit des Rechtsmittels
Spruchkörper
6. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:POLGZWE:2015:0303.6W17.15.0A

Orientierungssatz

Wird ein Kostenschuldner vom Gericht auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels (hier: Berufung) hingewiesen und reagiert er hierauf nicht, so erlegt das Gericht ihm die Kosten der von ihm eingelegten Rechtsmittels auf. Es liegt kein Fall des § 21 Abs. 1 GKG vor.(Rn.3)

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Kaiserslautern vom 9. Februar 2015 eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg.

Randnummer 2

Sachliche oder rechtliche Fehler der Kostenberechnung werden nicht geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich.

Randnummer 3

Das Berufungsverfahren ist auch rechtskräftig abgeschlossen. Denn die Kammer hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen vom 12. September 2014 als unzulässig verworfen und dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Auf dieser Grundlage ist der Kostenansatz mit Recht erfolgt. Ein Fall des § 21 Abs. 1 GKG ist nicht gegeben, nachdem der Kostenschuldner zuvor mit gerichtlicher Verfügung vom 21. Oktober 2014 auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen worden war, ohne dass dieser hierauf reagiert hätte.

Randnummer 4

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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