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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2017 – 8 W 324/16

Spruchkörper
8. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0112.8W324.16.00

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 04.08.2016, Az. 4 O 64/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1.074,08 €,

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht wurden die umstrittenen Reisekosten aus Kroatien als erstattungsfähig anerkannt.

Randnummer 2

So war das persönliche Erscheinen des Beklagten angeordnet. Zwar musste das Gericht noch bei der Anordnung sowie der Ladung von einem Wohnort in Deutschland ausgehen. Der Beklagte hat aber bereits in seinem ersten Schriftsatz auf seinen Standpunkt hingewiesen, dass er seinen Wohnsitz in Kroatien habe. In Kenntnis dieses Standpunktes hielt das Gericht Anordnung und Ladung aufrecht, obwohl noch vor dem Termin ausreichend Zeit für eine diesbezügliche Änderung gewesen wäre. Dies genügt für die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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