Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.2014 – 7 U 126/14
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1125.7U126.14.0A
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 18 O 112/13 – vom 09.07.2014 wird einstimmig
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.277,40 € festgesetzt.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann gem. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf die bereits im Beschluss des Senats vom 20.10.2014 (Bl. 304 - 311) niedergelegten Gründe verwiesen werden.
Die Stellungnahme der Beklagten, die im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation und den bislang gehaltenen Vortrag wiederholt, rechtfertigt keine anderweitig Entscheidung. Der Senat hat zudem das weitere Vorbringen zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von der Beklagten gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zitierte Vorschriften
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