Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2026 – 6 U 74/26
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0928.6U74.26.00
- Normenkette
- § 278 BGB, § 529 ZPO, § 531 ZPO
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2026 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 22.000 Euro festzusetzen sein.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, die dagegen erhobenen Rügen der Berufung greifen nicht durch.
1.
Das gilt zunächst, soweit es um die Würdigung der Rolle der M. Niederlassung … im Zusammenhang mit dem vom Beklagten behaupteten Abschluss einer Kaufoption geht.
Insoweit verkennt die Berufung die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rolle des Lieferanten im Zusammenhang mit der Vermittlung von Leasingverträgen.
a)
Zutreffend verweist das Landgericht insoweit zunächst darauf, dass die fragliche Option nach Anlage B 3, sollte sie wirksam zustandegekommen sein, jedenfalls nicht im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten, sondern im Verhältnis der M. Niederlassung … als Lieferantin und dem Beklagten bestünde.
Nicht nur behauptet der Beklagte selbst, die Zusatzvereinbarung sei mit dieser geschlossen worden, darüber hinaus ist die Klägerin in der Option als Vertragspartnerin nicht genannt, während umgekehrt die Lieferantin ausdrücklich als Vertragspartner der Kaufoption genannt ist (“bieten wir Ihnen das Fahrzeug“ auf einem Formular der Verkäuferin) und hatte die Lieferantin auch keine Vollmacht, für die Klägerin überhaupt Erklärungen abzugeben.
b)
Davon ausgehend besteht kein rechtlicher Ansatzpunkt, wie die – unterstellt, sie sei überhaupt zustandegekommen – allein im Verhältnis der Lieferantin zum Beklagten bestehende Kaufoption im Verhältnis des Beklagten zur hiesigen Klägerin Wirkung entfalten sollte.
Soweit die Berufung das im Wesentlichen nur mit dem Verweis darauf vertritt, es habe sich bei Abschluss des Leasingvertrages und der Kaufoption um einen „einheitlichen Vorgang“ gehandelt, ergibt sich daraus nichts und verkennt das die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rolle des Lieferanten in einer Konstellation wie der vorliegenden.
aa)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar der Lieferant in Bezug auf Hinweis- oder Aufklärungspflichten zum Erfüllungsgehilfen des Leasinggebers werden, wenn sich der Leasinggeber im Rahmen der Vertragsvorbereitung der Hilfe des Lieferanten bedient (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 – VIII ZR 313/86 –, Rn. 40, juris).
Diese Zurechnung setzt jedoch voraus, dass überhaupt Hinweis- und Aufklärungspflichten in Rede stehen, die den Leasingvertrag betreffen; denn nur insoweit wird der Lieferant im Pflichtenkreis des Leasinggebers tätig und nur insoweit kann der Lieferant daher Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB sein. Wo der Lieferant daher Erklärungen im Zusammenhang mit einer von ihm in eigenem Namen eingeräumten Kaufoption abgibt, folgt daraus keine Haftung des Leasinggebers, weil es dabei um ein eigenes Geschäft des Lieferanten geht, an dem der Leasinggeber nicht beteiligt ist und dessen Abschluss nicht zu den Aufgaben zählt, die der Lieferant als Repräsentant des Leasinggebers zu erledigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 – VIII ZR 234/04 –, Rn. 20, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2010 – I-24 U 115/09 –, Rn. 8, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2004 – 5 U 174/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2023 – 6 W 6/23 –, Rn. 26, juris).
bb)
Nach diesen Maßstäben hat die Lieferantin vorliegend beim – weiterhin nur unterstellten – Abschluss der Kaufoption allein in ihrem eigenen Aufgabenkreis gehandelt, nicht im Pflichtenkreis der Klägerin, indem sie in eigenem Namen eine Kaufoption vereinbart hat, die allein sie binden sollte.
Ihr Handeln konnte daher, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, zu einer irgendwie gearteten Bindung der Klägerin nicht führen.
2.
Gleichfalls ohne Erfolg meint die Berufung, dem Beklagten stehe gegen die Klägerin hilfsweise ein Schadensersatzanspruch zu wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht.
a)
Das folgt im Ausgangspunkt wiederum aus der oben 1. b) aa) zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Lieferantin im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Kaufoption allein in ihrem eigenen Geschäftskreis und nicht im Pflichtenkreis der Klägerin als Leasinggeberin tätig wurde.
b)
Soweit ausnahmsweise die Verletzung von Aufklärungspflichten der Leasinggeberin durch ein Unterlassen der Lieferantin in Betracht kommt, wenn der Lieferantin besondere und zusätzliche Umstände bekannt sind, die auf den Leasingvertrag – und damit auf den Pflichtenkreis der Leasinggeberin – bezogen sind und von denen sie weiß oder wissen muss, dass die Entscheidung der anderen Vertragspartei von deren Kenntnis beeinflusst werden kann (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation OLG Stuttgart, Urteil vom 5. März 2024 – 6 U 83/23 –, Rn. 57 ff., juris), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
aa)
Denn eine solche Aufklärungspflicht kommt zwar in Betracht, wenn Mitarbeitern der Lieferantin, die insoweit für die Leasinggeberin handeln, erkennbar wird, dass der Kauf des Fahrzeugs bei Laufzeitende für den Leasingnehmer von derart wesentlicher Bedeutung ist, dass der Leasingnehmer den Leasingvertrag nicht schließen würde, wenn ihm bekannt wäre, dass der entsprechende Kauf nach den Vertragsbeziehungen zwischen Lieferantin und Leasinggeberin rechtlich nicht gesichert ist (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.).
bb)
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
(1)
Entgegen der Darstellung der Berufung hatte der Beklagte in erster Instanz nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt, dass der Erwerb des Leasingfahrzeugs für ihn von derart wesentlicher Bedeutung gewesen wäre, dass er den Leasingvertrag nicht geschlossen hätte, wäre ihm bekannt gewesen, dass ein Erwerb des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit nicht gesichert sei.
In erster Instanz war vielmehr im Hinblick auf dessen Motivation lediglich vorgetragen, dass der Beklagte das Fahrzeug habe kaufen wollen (Klageerwiderung, dort S. 5, Bl. 21 d. eA. LG). Die Behauptung, dass es dem Beklagten wesentlich hierauf angekommen wäre, ist daher in der Berufungsinstanz neu und es ist nicht erkennbar, wie sie gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden könnte.
(2)
Darüber hinaus ist vom Beklagten aber auch nicht vorgetragen, dass ein Kauf des Fahrzeugs von der Lieferantin am Ende der Laufzeit im Fall der wirksamen Vereinbarung einer Kaufoption tatsächlich nicht gesichert gewesen wäre.
Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien und den vorgelegten Unterlagen gerade umgekehrt, dass der Beklagte das Fahrzeug von der Lieferantin kaufen konnte und dass die Lieferantin im Fall der wirksamen Vereinbarung einer Kaufoption am Ende der Laufzeit diese auch bei der Klägerin hätte „hinterlegen“ und dadurch sicherstellen können, dass ihr das Fahrzeug von der Klägerin überlassen wird.
Dementsprechend entsteht der vorliegende Streit – anders als im Fall der Entscheidung OLG Stuttgart, Urteil vom 5. März 2024 – 6 U 83/23 –, juris – ja auch nicht dadurch, dass die Lieferantin das Fahrzeug von der Klägerin nicht erhalten und die Lieferantin es dem Beklagten daher nicht verkaufen könnte; der Streit entzündet sich vielmehr an der Frage, ob im Verhältnis des Beklagten zur Lieferantin die von dieser bestrittene Kaufoption überhaupt abgeschlossen worden ist.
3.
Bei alledem kommt es im Verhältnis der hiesigen Parteien auf die Wirksamkeit der Kaufoption nicht an.
Entgegen der Auffassung der Berufung musste das Landgericht daher die Wirksamkeit der Option auch nicht näher würdigen.
II.
Es wird anheimgestellt, die Berufung im Hinblick auf die damit verbundene Kostenersparnis innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme zurückzunehmen.
Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.
Zitierte Vorschriften
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