Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2019 – 6 U 38/19
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0909.6U38.19.00
Orientierungssatz
Bei Klagen, mit denen der Darlehensnehmer bei verbundenen Geschäften im Verhältnis zur darlehensgebenden Bank nach erklärtem Widerruf die vollständige Rückabwicklung erreichen möchte, ist, soweit es sich nicht um reine Zahlungsklage handelt, der Streitwert auf die Summe aus Nettodarlehensbetrag und - ggf. - aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers auf das finanzierte Geschäft erbrachten Leistungen festzusetzen.(Rn.2)
Tenor
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 6.8.2019 wird der Beschluss des Senats vom 1.3.2019 abgeändert und der Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt auf bis 40.000 Euro.
Gründe
Die in eigenem Namen von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte und jedenfalls in der Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Gegenvorstellung gibt Anlass zur Abänderung des Streitwertbeschlusses vom 1.3.2019.
Bei Klagen, mit denen der Darlehensnehmer bei verbundenen Geschäften im Verhältnis zur darlehensgebenden Bank nach erklärtem Widerruf die vollständige Rückabwicklung erreichen möchte, ist, soweit es sich nicht um reine Zahlungsklagen handelt, der Streitwert auf die Summe aus Nettodarlehensbetrag und - ggf. - aus eigenen Mitteln des Darlehensnehmers auf das finanzierte Geschäft erbrachten Leistungen festzusetzen.
Das führt vorliegend bei einen Nettodarlehensbetrag von 34.033,23 Euro und aufgebrachten Eigenmitteln des Klägers von 1.500 Euro zu einem Streitwert in der Stufe bis 40.000 Euro.
Zitierte Vorschriften
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