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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2021 – 6 Rb 35 Ss 307/21

Spruchkörper
6. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0806.6RB35SS307.21.00
Normenkette
§ 80 Abs 1 OWiG 1968, § 80 Abs 2 Nr 1 OWiG 1968

Tenor

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. Januar 2021 wird

verworfen,

weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die geltend gemachte Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht gerügt werden kann. Auch ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Randnummer 1

Die Replik der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2021 auf die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. Mai 2021 vermag deren zutreffenden Ausführungen, die sich der Bußgeldsenat zu eigen macht, nicht zu entkräften.

Randnummer 2

So verkennt die Beschwerdeführerin nach wie vor, dass die von ihr zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2020 nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt angewandt werden kann. Denn dem Bußgeldsenat bleibt es vorliegend verwehrt, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil die vom Amtsgericht verhängte Geldbuße 100 Euro nicht übersteigt (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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