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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2024 – 5 U 149/23

Spruchkörper
5. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0503.5U149.23.00

Tenor

Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 5. Zivilsenat - vom 12.04.2024 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass Ziff. 1 lautet:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 08.09.2023, Az. 6 O 68/23, wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Bei der bisherigen Formulierung „die Berufung des Klägers“ handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO, da nicht der Kläger, sondern die Beklagte das Urteil mit der Berufung angegriffen hat.

Zitierte Vorschriften

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