Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2026 – 3 U 75/25
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0407.3U75.25.00
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 3. Zivilsenat - vom 18.03.2026 wird im Tenor unter Ziffer 1 berichtigt, sodass die dortige Ziffer 3 wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.375,88 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.03.2023 zu zahlen.
Gründe
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
In den Entscheidungsgründen ist der Betrag der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zutreffend berechnet. Aufgrund eines Schreibversehens hat der rechnerisch richtige Betrag keinen Eingang in den Tenor gefunden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Stuttgart in 3 U 75/25 entschieden?“