Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2021 – 22 U 776/21
- Spruchkörper
- 22. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0503.22U776.21.00
Tenor
1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.588 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 30.04.2021 zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
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