Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2024 – 2 W 31/23
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0213.2W31.23.00
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 08.01.2024 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Der Vereinsname des Antragstellers und Beschwerdeführers lautet „E. e.V.“
Die Adresse des Antragstellers und Beschwerdeführers lautet „...“.
Gründe
Auf Antrag des Antragstellers ist dessen Name und Sitz im Rubrum gem. § 319 ZPO zu berichtigen, da der Antragsteller seinen Vereinsnamen mit Registereintragung vom 13.04.2023 von „D. K.“ in „E.“ geändert hat und seit dem 21.09.2023 seinen Sitz an der im Tenor angegebenen Adresse hat.
Zitierte Vorschriften
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