Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.03.2026 – 19 U 71/24
- Spruchkörper
- 19. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0311.19U71.24.00
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.793,14 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
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