Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2026 – 16a U 1155/21
- Spruchkörper
- 16a. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0112.16A.U1155.21.00
Tenor
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
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