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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2026 – 16a U 1155/21

Spruchkörper
16a. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0112.16A.U1155.21.00

Tenor

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Zitierte Vorschriften

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