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Rechtsprechung · OLG Stuttgart

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2014 – 15 UF 209/14

Kindesunterhalt: Nachweiserfordernisse an eine Arbeitsstellensuche durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil; Verteilung der Betreuungskosten in einem Kinderhaus; Anerkennung eines Betreuungsbonus bei Vollschichttätigkeit
Spruchkörper
Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1030.15UF209.14.0A
Normenkette
§ 1603 Abs 1 BGB, § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1603 Abs 2 S 3 BGB, § 1606 Abs 3 S 1 BGB

Orientierungssatz

1. 26 Bewerbungen als Einzelhandelskauffrau in einem Zeitraum von 2 1/2 Monaten genügen nicht zum Nachweis einer Erfüllung der Erwerbsobliegenheit hinsichtlich des Unterhalts eines minderjährigen Kindes.

2. Die Betreuungskosten eines 7 Jahre alten Kindes in einem Kinderhaus sind als Mehrbedarf des Kindes anteilig von den Eltern aufzubringen.

3. Bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit trotz notwendiger Betreuung eines 7 Jahre alten Kindes ist ein sog. Betreuungsbonus zu gewähren (hier: 250 Euro bei 460 Euro Mehrbedarf).

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, so dass ihm für seine Beschwerde keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.

Randnummer 2

Auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin gemäß § 1603 Abs. 2 BGB steht dem Antragsteller mangels Leistungsfähigkeit kein Anspruch auf Kindesunterhalt zu.

Randnummer 3

Die Antragsgegnerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 01.03.2014 bis 15.09.2014 keine ihren notwendigen Bedarf übersteigenden Einkünfte erzielt.

Randnummer 4

Das aus ihrer seit 16.09.2014 ausgeübten Tätigkeit

bei der Bäckerei … (Bl. 223/227)

im Umfang von 120 Std/Monat erzielte monatliche

Bruttoeinkommen (120 * 9 €) von

1.080,00 €

netto (Stkl 2, 1,0)

861,95 €

und bereinigt um 5 %

818,85 €

übersteigt nicht ihren notwendigen Bedarf von

1.000,00 €

Randnummer 5

Zwar sind der Antragsgegnerin grundsätzlich fiktive Einkünfte aus vollschichtiger Tätigkeit zuzurechnen, da sie sich nicht ausreichend um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht hat. Die für den Zeitraum vom 24.06. - 08.09.2014 vorgelegten insgesamt 26 Bewerbungen (vgl. Bl. 195 ff.), die Bewerbungen Bl. 12/120 sind identisch mit Bl. 213/220, genügen schon zahlenmäßig nicht den im Hinblick auf ihre gesteigerte Unterhaltsverpflichtung zu stellenden Anforderungen. Unabhängig von kleineren grammatikalischen Fehlleistungen, die in erster Instanz Gegenstand ausführlicher Diskussionen waren, hat sie sich auch weitgehend nur um Teilzeittätigkeiten unter Hinweis auf das Alter der von ihr betreuten Tochter beworben. Insbesondere der Hinweis auf die Tochter dürfte viele potenzielle Arbeitgeber abschrecken.

Randnummer 6

Indessen ist auch bei Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit unter Berücksichtigung der notwendigen Fremdbetreuungskosten für die bei ihr lebende Tochter Laura sowie eines ihr zuzubilligenden Betreuungsbonus keine Leistungsfähigkeit gegeben.

Randnummer 7

Als gelernte Einzelhandelskauffrau (vgl. Lebenslauf Bl. 126,

Arbeitszeugnisse Bl. 127 ff.) könnte die Antragsgegnerin

ausweislich der Internetrecherchen (vgl. Anl. Lohnspiegel)

ein monatliches Bruttoeinkommen von erzielen.

1.830,00 €

Nach Gehaltsvergleich.com beträgt das durchschnittliche

Gehalt als Verkäufer im Einzelhandel in Baden-Württemberg

1.804,00 €

Randnummer 8

Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin könne einen Stundenlohn von 13 € (vgl. Bl. 54) nebst Zusatzleistungen erzielen, hält der Senat dies für unrealistisch. Zum Einen bezieht sich das Stellenangebot bei ALDI auch nur auf eine Teilzeitstelle. Zum Anderen sind die Öffnungszeiten bei ALDI von Mo - Sa von 8:00 Uhr - 20:00 Uhr nicht mit der Betreuung der Tochter … und dem Umgang mit dem Antragsteller zu vereinbaren. Dies dürfte für sämtliche Tätigkeiten bei Lebensmitteldiscountern gelten.

Randnummer 9

Auch der Hinweis auf den Manteltarifvertrag verfängt nicht. Abgesehen davon, dass sich viele Firmen einer Tarifbindung entziehen, beträgt die Stundenvergütung nach dem MTV

Randnummer 10

ab 01.04.2014 für die Zeiten 6:00 Uhr - 20:00 Uhr

9,74 €

Dies entspricht bei 174 Std./monatlich rd.

1.695,00 €

Randnummer 11

Soweit der Antragsteller auf die tariflichen Regelungen (Bl. 186 ff.) Bezug nimmt und von einem erzielbaren Gehalt von 2.236 € ausgeht, ist eine Eingruppierung in Gruppe III unrealistisch, da die Antragsgegnerin eine lange Berufspause aufweist. Außerdem stellt sich auch hier das Problem, dass die Antragsgegnerin nicht innerhalb der handelsüblichen Öffnungszeiten von z.T. 7:00 Uhr - 24:00 Uhr an sechs Wochentagen eingesetzt werden kann.

Randnummer 12

Ausgehend von dem monatlichen Bruttoeinkommen von

1.830,00 €

ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von

1.317,79 €

bereinigt um 5 %

1.251,90 €

Leistungsfähigkeit besteht nach Abzug des

notwendigen Bedarfs von

- 1.000,00 €

Danach nur in Höhe von

251,90 €

aufgerundet:

252,00 €

Randnummer 13

Die Zurechnung des dargestellten fiktiven Einkommens setzt weiter voraus, dass während der vollschichtigen Tätigkeit der Antragsgegnerin die Betreuung der 7 jährigen Tochter gewährleistet ist.

Randnummer 14

Derzeit besucht diese die Kernzeitbetreuung (Bl. 228), in der von Montag - Donnerstag von 7:00 Uhr - 15:00 Uhr , freitags nur bis 14:00 Uhr eine Betreuung angeboten wird.

Randnummer 15

Hierfür fallen allein für die Betreuung monatlich

85,00 €

an.

Randnummer 16

Der Antragsteller hat in erster Instanz ein Betreuungsangebot in einem Kinderhaus (Bl. 109 ff.) vorgelegt, das eine ganzjährige Betreuung von 6:00 Uhr - 19:00 Uhr anbietet.

Randnummer 17

Mit diesem Betreuungsrahmen wäre zumindest eine 8-stündige Arbeitszeit inclusive Pausen und Anfahrt in Einklang zu bringen. Es besteht auch am Wohnort der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Betreuung im Kinderhaus …. Die Kosten belaufen sich bei Ausschöpfen der maximalen Betreuungszeit von 50 Std/Woche auf 460 € (Bl. 109).

Randnummer 18

Diese Kosten wären als Mehrbedarf der Tochter … (vgl. BGH, FamRZ 2009, 962, 965) anteilig von der Antragsgegnerin und dem Vater des Antragstellers aufzubringen.

Randnummer 19

Eine anteilige Haftung der Antragsgegnerin scheidet aus, da ihr fiktives Einkommen noch nicht einmal zur Deckung des Mindestunterhalts für den Antragsteller ausreicht.

Randnummer 20

Auch das Einkommen des Vaters des Antragstellers reicht zur Deckung der Fremdbetreuungskosten nicht aus.

Randnummer 21

Der Vater des Antragstellers hat in 2013 ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen

in Höhe von (vgl. Bl. 238)

1.846,13 €

erzielt.

Bereinigt um 5% verbleiben

1.753,82 €

abzügl. des für Laura geleisteten Unterhalts von

272,00 €

und des Barunterhalts für … (317 € - 215/2)

219,50 €

verbleiben

1.262,32 €

Randnummer 22

Für 2014 hat er bis einschl. August (vgl. Bl. 252/256) Gehaltsabrechnungen vorgelegt.

Randnummer 23

Danach ergibt sich (ohne Erstattung Verpflegungsmehraufwand) ein

Randnummer 24

Auszahlungsbetrag von

14.701,98 €

monatlich (:8)

1.837,75 €

bereinigt um 5%

- 91,89 €

verbleiben

1.745,86 €

abzügl. des für … geleisteten Unterhalts von

272,00 €

und des Barunterhalts für … (317 € - 215/2)

219,50 €

verbleiben

1.254,36 €

Randnummer 25

Der Vater des Antragstellers ist zur Deckung

des Mehrbedarfs von … unter Wahrung

seines angemessenen Bedarfs von

1.200,00 €

allenfalls in Höhe von

62,32 €

in der Lage.

Randnummer 26

Da weder die Antragsgegnerin noch der Vater des Antragstellers zur Aufbringung des durch die Betreuung von … entstehenden Mehrbedarfs von insgesamt 460 € in der Lage sind, ist der Verweis auf eine vollschichtige Tätigkeit ausgeschlossen.

Randnummer 27

Schließlich ist der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von ihr betreute Tochter Laura bei Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit angesichts des Alters von erst 7 Jahren ein Betreuungsbonus von rund 250 € zuzubilligen. Auch in Anbetracht dessen ist sie zur Zahlung des Mindestunterhalts an den Antragsteller nicht leistungsfähig.

Randnummer 28

Der Antragsteller wird gebeten, baldmöglichst mitzuteilen, ob er zur Vermeidung weiterer Kosten seine Beschwerde zurücknimmt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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