Rechtsprechung · OLG Schleswig
OLG Schleswig, Beschluss vom 13.10.2026 – 7 U 83/26
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSH:2026:1013.7U83.26.00
Leitsatz
Ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 € ist angemessen, wenn ein Geschädigter durch einen Unfall ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Wirbelsäule im Lendenbereich, eine Fingerprellung und eine leichtgradige Anpassungsstörung erlitt, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von einem Monat und leichten Beeinträchtigungen mit deutlich abnehmender Tendenz über einen Zeitraum von weiteren fünf Monaten führte.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf weiteres Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Unfall ereignete sich am 09.01.2024 gegen 12.35 Uhr auf einer Landstraße bei K. Der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw geriet auf die Gegenfahrbahn und fuhr seitlich vorne links auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger hatte das Fahrzeug zuvor noch nach rechts an die Leitplanke gezogen und zum Stillstand gebremst; ein weiteres Ausweichen war ihm nicht möglich. Durch den Anprall schleuderte das Fahrzeug des Klägers über die Fahrbahn, die Airbags im Fahrzeug des Klägers lösten aus. Dass die Beklagte für den Unfall alleine haftet, steht außer Streit.
Der Kläger wurde durch den Unfall verletzt und mit dem RTW in die Klinik in R. gebracht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der Kläger unfallbedingt ein HWS-Schleudertrauma, eine Wirbelsäulenprellung im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine Fingerprellung zuzog. Weitere Verletzungen und Verletzungsfolgen sind streitig.
Die Beklagte zahlte dem Kläger vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,- € sowie Schadensersatz, darunter auch die Kosten für den Rettungswagen (1.126,39 €), Kosten für Psychotherapie (insgesamt 590,15 €) und Attestkosten (17,43 €). Für die Einzelheiten wird insoweit auf das als Anlage B 2 eingereichte Schreiben der Beklagten vom 27.05.2024 Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls die Kosten für den Rettungswagen (1.126,39 €) zurückfordern kann, weil der Kläger diese nochmals von der für den Wegeunfall des Klägers zuständigen Berufsgenossenschaft erhalten hat, die diesen Betrag dann ihrerseits bei der Beklagten regressiert hat. Streitig ist dies bezogen auf einen Betrag in Höhe von 590,15 € für eine psychotherapeutische Behandlung. Insoweit hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes, insbesondere, ob und ggf. inwieweit der Kläger von einer durch den Unfall erlittenen Anpassungsstörung/Angststörung beeinträchtigt wurde. Der Kläger hat in dem ersten Rechtszug einen Betrag von 11.000 € für angemessen gehalten.
Das Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € (insgesamt also 3.500,00 €) zugesprochen, das aber durch Verrechnung mit einer unstreitigen Überzahlung (Kosten RTW) und aufgrund einer hilfsweisen Aufrechnung mit überzahlten Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung in Höhe von 590,15 € erfüllt sei. Das Landgericht hat seinen Feststellungen zugrunde gelegt, dass der Kläger durch den Unfall nicht nur wie zwischen den Parteien unstreitig ist ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Wirbelsäule im Lendenbereich und eine Fingerprellung erlitten hat, sondern auch eine leichtgradige Anpassungsstörung, was zu einer Arbeitsunfähigkeit von einem Monat und leichten Beeinträchtigungen mit deutlich abnehmender Tendenz über einen Zeitraum von weiteren fünf Monaten geführt habe, wohingegen eine unfallbedingt erlittene Gehirnerschütterung und erhebliche Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, erneutes Durchleben der Unfallsituationen und Panikattacken nicht hätten bewiesen werden können. Das Landgericht ist den Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. gefolgt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € verfolgt. Er rügt: Das Landgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht alle Umstände berücksichtigt. Auch die angewandte Methode für die Ermittlung des Schmerzensgeldes sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Das Landgericht habe eine vergleichbare Entscheidung hinsichtlich der körperlichen Verletzungen herangezogen und das Schmerzensgeld sodann um einen Betrag von rund 1.000,00 € für die zusätzlich erlittene Angststörung erhöht. Mit dieser Methodik werde die massive Beeinträchtigung der gesamten Lebensführung, die von einer Angststörung ausgehe, vom Gericht nicht ernst genommen. Das Landgericht habe den Kläger am 26.02.2025 angehört. Der Kläger habe erklärt, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine psychische Belastung bestanden habe. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten zwar die Einschätzung geäußert, dass die psychische Beeinträchtigung insgesamt nach 6 Monaten vollständig abgeklungen gewesen sein müsse. Diese Einschätzung beruhe jedoch auf einer Untersuchung mehr als ein Jahr nach der Anhörung durch das Landgericht. Zu diesem Zeitpunkt seien seine psychischen Beeinträchtigungen auch nach Einschätzung des Klägers abgeklungen gewesen. Einen Rückschluss darauf, wie lange die Auswirkung der Angststörung angedauert habe, lasse sich nicht ziehen. Das Landgericht hätte sich mit den Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung befassen müssen. Es hätte nicht nur von einer lediglich leichten Beeinträchtigung für (weitere) 5 Monate ausgehen dürfen.
Unabhängig davon habe das Gutachten festgestellt, dass die psychische Beeinträchtigung durch den Unfall für sich genommen den Kläger für einen Monat arbeitsunfähig gemacht habe. Angesichts der umfassenden Auswirkungen einer Angststörung erscheine offensichtlich, dass es nicht damit getan sei, das Schmerzensgeld lediglich um 1.000,00 € zu erhöhen. Eine vorübergehende psychische Beeinträchtigung könne für sich genommen ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € rechtfertigen.
Die Würdigung des Landgerichts sei unvollständig, weil der dramatische Unfallhergang nicht berücksichtigt worden sei. Zu Unrecht habe das Landgericht als Bemessungsgrundlage eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von einem Monat zugrunde gelegt. Beim Kläger sei unfallbedingt eine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls bis zum 26.03.2024 ärztlich festgestellt worden (Arztbericht vom 26.3.2024, Blatt 51 LG). Bei seiner Anhörung habe der Kläger angegeben, dass für ihn zunächst die körperlichen Beeinträchtigungen im Vordergrund gestanden hätten, die ihn bis in den Sommer hinein davon abgehalten hätten, die üblichen körperlichen Arbeiten in seinem Betrieb zu verrichten. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei von den objektiv feststehenden Umständen auszugehen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in einer Größenordnung von EUR 4.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.09.2024 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie führt unter anderem aus: Die Angaben des Klägers in seiner Anhörung stünden im Widerspruch zu den Angaben, die er anlässlich seiner Untersuchung durch den vom Gericht bestellten Sachverständigen gemacht habe. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Kläger anlässlich des Gesprächs mit dem Sachverständigen angegeben habe, dass er nach dem Unfall nicht unter Angsträumen und Flashbacks gelitten habe und bereits nach einer Woche wieder selbstständig ein Kraftfahrzeug geführt habe. Infolgedessen sei der Sachverständige zu seinen Feststellungen gelangt. Ferner weise der Sachverständige daraufhin, dass als konkurrierende psychische Belastung und als mögliche andere Ursachen für das Entstehen einer Anpassungsstörung zu berücksichtigen sei, dass sich der Kläger bereits in den Wochen und Monaten vor dem Unfall aufgrund einer Ehekrise in Behandlung der Diplom-Psychologin A. gegeben habe. Auf der Grundlage dieser Feststellungen komme der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der Schweregrad der beim Kläger vorhandenen Angststörung lediglich als leichtgradig zu qualifizieren sei. Die Feststellungen habe das Landgericht berücksichtigt und zutreffend gewürdigt.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dies beruht auf folgenden Überlegungen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Schmerzensgeld auf insgesamt 3.500,00 € festgesetzt hat.
Die Höhe eines dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 259/15 r+s 2018, 678; Senat, Beschluss vom 10.09.2025, 7 U 43/25 nach juris). Das Schmerzensgeld hat hiernach einerseits die Funktion, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich zu bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, andererseits die Genugtuungsfunktion, die dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 337/14, BeckRS 2017, 118215). Bei Verkehrsunfällen kommt der Ausgleichsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu und die Genugtuungsfunktion tritt normalerweise in den Hintergrund (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019, 1 U 66/18, NJOZ 2020, 19, 21; OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2024, 7 U 93/23, juris Rn. 70). Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die unstreitigen körperlichen Beeinträchtigungen und die Beeinträchtigung durch eine leichtgradigen Anpassungsstörung zugrunde gelegt und ausdrücklich auf Grundlage des eingeholten Gutachtens festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Gehirnerschütterung oder ein Schädel-Hirn-Trauma nicht feststellbar gewesen seinen und auch keine erhebliche Beeinträchtigung durch relevante Schlafstörungen, dem erneuten Durchleben der Unfallsituation und Panikattacken aufgetreten seien. Das ist nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit den Angaben des Klägers aus seiner Anhörung auseinandergesetzt, hat aber deutlich gemacht, dass es den Feststellungen des Sachverständigen folgt. Dieser hat den Kläger im Rahmen der Begutachtung umfassend selbst befragt und sich ausführlich mit dessen Angaben befasst und auch hinterfragt, ob dessen Angaben stimmig zu sonstigen Attesten passten. Zutreffend weist die Beklagte insoweit darauf hin, dass der Kläger gegenüber dem Sachverständigen teilweise von seiner gerichtlichen Anhörung abweichende Angaben gemacht hat. So hat der Sachverständige vermerkt, dass der Kläger bereits nach einer Woche wieder selbständig ein Kraftfahrzeug gesteuert habe, ihn aber beim Führen von Fahrzeugen wohl noch 6-8 Wochen Herzrasen begleitet habe. Auch unmittelbar nach dem Unfall habe er keine Angstträume, kein Flashbackerleben und keine Panikattacken gehabt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass „lediglich“ eine leichtgradige Anpassungsstörung infolge des Unfalls aufgetreten sei, nicht aber eine Gehirnerschütterung oder ein Schädel-Hirn-Trauma (im Sinne einer Commotio cerebri). Eine posttraumatische Belastungsstörung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die erhebliche Angststörung, von der der Kläger in der Berufungsschrift spricht, konnte vom Sachverständigen gerade nicht festgestellt werden. Der Kläger hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung selbst eingeräumt, dass sich die Unfallfolgen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht als so gravierend verobjektivieren ließen, als er sie selbst subjektiv empfunden habe. Demnach aber ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn sich das Landgericht allein an den Feststellungen des Sachverständigen orientiert hat.
Das Landgericht hat im Ergebnis auch nicht zu Unrecht die von dem Kläger vorgelegte Krankschreibung (Bl. 51 LG) unberücksichtigt gelassen und ist nicht von einem zu kurzen Zeitraum, in dem der Kläger Beeinträchtigungen erlitten hat, ausgegangen. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass das Landgericht auf Seite 4 des Urteils davon ausgegangen ist, dass der Kläger infolge des Unfalls für einen Monat arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und anschließend über einen Zeitraum von weiteren fünf Monaten leicht beeinträchtigt gewesen sei, ohne sich mit dem vorgelegten Attest des Dr. B. vom 26.03.2024 (Bl. 51 LG) auseinandergesetzt zu haben, in dem eine unfallbedingte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 26.03.2024 attestiert worden ist. Dies wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht aus. Das Landgericht hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Vergleichsentscheidungen zugrunde gelegt, die einen „rund einmonatigen Ausfall mit vergleichbaren Verletzungen mit Prellungen bzw. länger andauernden Gleichgewichtsstörungen“ zum Gegenstand hatten, und hat die dortigen Schmerzensgeldbeträge im Hinblick auf die vorliegende leichte Anpassungsstörung und die Inflation auf 3.500 € erhöht. Es hat dabei insgesamt abklingende Beschwerden über weitere 5 Monate berücksichtigt.
Zu Recht hat das Landgericht keine weitergehenden durch den Unfall verursachten Beeinträchtigungen festgestellt. Solche sind auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nicht tragfähig feststellbar. Insbesondere steht das vom Kläger vorgelegte ärztliche Kurzattest des Dr. B. den Feststellungen des Landgerichts nicht entgegen, zumal die dort zugrunde gelegten Diagnosen (u.a. Commotio cerebri und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung) sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht bestätigt haben. Gleiches gilt wie bereits dargelegt für die teilweise weitergehenden Angaben des Klägers in seiner Anhörung vom 26.02.2025.
Dass die bemessene Höhe des Schmerzensgeldes auch wenn man von einer weitergehenden Krankschreibung bis zum 26.03.2026 ausginge angemessen ist, belegt auch ein Vergleich mit dem Urteil des OLG Oldenburg vom 22.07.2016, 6 U 30/16, in der der dort Geschädigten für bei einem durch einen Verkehrsunfall erlittenen HWS-Beschleunigungstrauma, Prellungen im Gurtverlauf, Distorsion der linken Schulter und leichte bis mittelgradige Anpassungsstörung als Dauerschaden ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € (angepasst rund 3.900 €) zugesprochen worden ist.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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