Rechtsprechung · OLG Schleswig
OLG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2025 – 6 U 31/24
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
Tenor
3.Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
5.Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 31.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Schleswig in 6 U 31/24 entschieden?“