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Rechtsprechung · OLG Saarbrücken

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2013 – 6 WF 420/12

VKH-Verfahren: Berücksichtigung von Ratenzahlungen in einem vorangegangenem Parallelverfahren als besondere Belastung im aktuellen Verfahren bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens; Ratenzahlungsanordnung erst nach vollständiger Tilgung aus dem Altverfahren
Spruchkörper
1. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2013:0102.6WF420.12.0A
Normenkette
§ 115 Abs 1 S 3 ZPO, § 115 Abs 2 ZPO

Leitsatz

Ratenzahlungen aus einer vorangegangenen Verfahrenskostenhilfebewilligung sind im aktuellen VKH-Verfahren als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, stattdessen anzuordnen, dass die Ratenzahlung im aktuellen VKH-Verfahren (erst) nach vollständiger Leistung der Raten aus dem vorangegangenen Verfahren aufzunehmen ist.(Rn.9)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 26. Oktober 2012 - 4 F 194/12 VKH1 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

Randnummer 2

Allerdings sind durch die Zweite Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 (BGBl. I 2012, 2462, ausgegeben am 11. Dezember 2012) rückwirkend zum 1. April 2012 die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO erhöht worden. Dem ist - in Abweichung vom angegangenen Beschluss - Rechnung zu tragen.

Randnummer 3

Entgegen der Rechtssicht des Familiengerichts ist ferner das von der Antragstellerin bezogene Kindergeld verfahrenskostenhilferechtlich zunächst zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs des Kindes - also bis zur Höhe des Freibetrages nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO - heranzuziehen; nur im hiernach verbleibenden Umfang ist es Einkommen der Antragstellerin (BGH FamRZ 2005, 605; siehe auch BGH FamRZ 2010, 1324, dort Rz. 29). Dies wirkt sich jedoch rechnerisch - wie dargestellt werden wird - nicht aus.

Randnummer 4

Zutreffend hat das Familiengericht den Unterhaltsfreibetrag jedes Kindes um die Unterhaltsvorschussleistungen bereinigt, da dieser Einkommen des Kindes sind (OLG Köln, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 4 WF 190/11 -, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2007 - 9 WF 301/07 -, juris).

Randnummer 5

Den Abzug der sonstigen Mietnebenkosten - mithin auch von Haushaltsstrom - hat das Familiengericht zu Recht abgelehnt (dazu BGH FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2010 - 6 WF 20/10 -, juris, m.w.N.; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2011 - 9 WF 81/11 -).

Randnummer 6

Vergebens erstrebt die Antragstellerin den Abzug ihrer Aufwendungen für Telefon und GEZ sowie die Anerkennung monatlicher Bankspesen von 8 EUR. Diese Beträge stellen allgemeinen Lebensbedarf dar und sind daher aus den Freibeträgen zu bestreiten.

Randnummer 7

Einem Abzug der mit der Beschwerde außerdem pauschal und unbeziffert geltend gemachten Aufwendungen für Hausratversicherung und Schule steht bereits entgegen, dass die Antragstellerin diese Kosten entgegen eigener Ankündigung, dies nachholen zu wollen, nicht belegt hat.

Randnummer 8

Der Antragstellerin ist der Haftpflichtversicherungsbeitrag von monatlich 6,20 EUR gutzubringen.

Randnummer 9

Dass das Familiengericht angeordnet hat, dass die Ratenzahlungen im vorliegenden Verfahren (erst) nach Leistung der letzten Rate im Verfahren 4 F 196/12 UG des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert von monatlich pp. EUR aufzunehmen sind, ist der Antragstellerin günstig, soweit damit ein Zahlungsaufschub verbunden ist. Eine diesbezügliche Änderung des angefochtenen Beschlusses ist dem Senat daher ob des im Beschwerdeverfahren geltenden Verschlechterungsverbots (dazu Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, 4. Aufl., § 127, Rz. 35 m.w.N.) verschlossen, obwohl die Handhabung des Familiengerichts durchgreifenden Rechtsbedenken begegnet. Denn die Raten in jenem Verfahren hätten vielmehr als besondere Belastung im Rahmen der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden müssen, in dem dann jedoch keine Stundung der Raten hätte gewährt werden dürfen (dazu OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1163; Prütting/Gehrlein/ Völker/Zempel, a.a.O., § 115, Rz. 31; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115, Rz. 40 und 43, jeweils m.w.N.).

Randnummer 10

Auch unter - bei richtiger Handhabung gebotener - Berücksichtigung des mithin zugleich zum Ungunsten der Antragstellerin unterbliebenen Abzugs der Raten aus dem Parallelverfahren 4 F 196/12 UG benachteiligt der angegangene Beschluss die Antragstellerin indes nicht. Denn nach Maßgabe der im Übrigen unangegriffenen Rechenweise des Familiengerichts ermittelte sich das einzusetzende Einkommen der Antragstellerin dann wie folgt:

Randnummer 11

Nettoeinkommen

pp. EUR

abzüglich Erwerbstätigenfreibetrag

pp. EUR

abzüglich Einkommensfreibetrag

pp. EUR

abzüglich Unterhaltsfreibetrag der beiden Kinder

jeweils

pp. EUR

abzgl. Unterhaltsvorschuss jeweils

pp. EUR

abzgl. einzusetzender Kindergeldanteil

pp. EUR

bleiben

0,00 EUR

zzgl. restliches Kindergeld als Einkommen der

Antragstellerin, also (pp.) * 2 =

pp. EUR

abzgl. Heizkosten

pp. EUR

abzgl. Haftpflichtversicherung

pp. EUR

abzgl. VKH-Rate aus 4 F 196/12 UG

pp. EUR

einzusetzendes Einkommen (abgerundet, § 115 Abs. 2 ZPO)

pp. EUR

Randnummer 12

Dieses einzusetzende Einkommen rechtfertigte die vom Familiengericht angeordnete Rate von pp. EUR monatlich.

Randnummer 13

Nach alledem hat es mit dem angefochtenen Beschluss sein Bewenden.

Randnummer 14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Randnummer 15

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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