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Rechtsprechung · OLG Saarbrücken

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2026 – 3 W 6/26

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2026:0916.3W6.26.00

Leitsatz

Richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, kann eine gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG erfolgen. Ob dem Rechtsanwalt aus sonstigen Gründen (hier: Telefonat zur Vermeidung des Rechtsstreits) eine Terminsgebühr aus dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert zusteht, ist in diesem Fall im Verfahren nach § 33 RVG nicht zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4.5.2026 – 5 O 58/25 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der angefochtenen Entscheidung klarstellend wie folgt gefasst wird:

„Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken – 5 O 58/25 – wird für die Zeit ab dem 14.8.2025 auf die Wertstufe bis 2.000,- € festgesetzt“.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Kläger hat die Beklagten vor dem Landgericht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.115,40 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 1.305,43 € an sich selbst sowie Zahlung weiterer 1.722,41 € nebst Zinsen an den von ihm vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen in Anspruch genommen. Nach teilweiser Rücknahme der Klage haben die Parteien den Rechtsstreit im August 2025 übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.2.2026 wurde der Rechtsstreit vergleichsweise beendet. Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom 5.2.2026 auf 14.837,81 EUR festgesetzt.

Randnummer 2

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.2.2026 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und dabei (unter anderem) eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG aus dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert in Ansatz gebracht. In Reaktion hierauf haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.3.2026 beantragt, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit mit Blick auf die übereinstimmende Teilerledigung ab dem 14.8.2025 gemäß § 33 RVG auf EUR 1.468,27 festzusetzen.

Randnummer 3

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.5.2026 hat das Landgericht den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für die 1. Instanz für die Verfahrensgebühren auf 14.837,81 EUR und für die Terminsgebühren mit Blick auf die Teilklagerücknahme und die übereinstimmende Teilerledigung auf bis 2.000,- € festgesetzt.

Randnummer 4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der dieser sich gegen die Wertfestsetzung für die Terminsgebühr wendet. Er macht geltend, seine Terminsgebühr sei aus dem Wert der ursprünglichen Klage entstanden, da er nach Erteilung des Klageauftrags vor Einreichung der Klage am 10.3.2025 mit der Zweitbeklagten ein auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtetes Telefonat geführt habe.

Randnummer 5

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da eine Terminsgebühr durch das Telefonat nicht ausgelöst worden sei, und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Randnummer 6

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar wäre die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers mangels Beschwer (teilweise) unzulässig, wenn er das Ziel der Heraufsetzung des beanstandeten Werts nicht nur für sich selbst, sondern auch für die Beklagtenvertreter verfolgte (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. März 2023 2 W 3/23, Rn. 10, juris). Nach den Ausführungen zur Begründung der Beschwerde besteht aber kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine Änderung nur insoweit erstrebt, als der Wert seiner eigenen anwaltlichen Tätigkeit betroffen ist.

III.

Randnummer 7

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; lediglich der Tenor der Entscheidung ist klarstellend neu zu fassen.

Randnummer 8

1. Allerdings handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um einen Antrag der Beklagtenbevollmächtigten, sondern um einen solchen der Beklagten. Lediglich die Beklagten selbst und nicht ihre Prozessbevollmächtigten sind – als „Auftraggeber“ einerseits und „erstattungspflichtiger Gegner“ andererseits – nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG berechtigt, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit sowohl des eigenen als auch des Gegenanwalts festsetzen zu lassen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2024 3 W 42/24, Rn. 5, juris).

Randnummer 9

2. Eine gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG kann erfolgen, soweit bei den Rechtsanwaltsgebühren unterschiedliche Werte für einzelne Gebühren maßgeblich sein können (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Februar 2024 I-10 W 12/23, Rn. 15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Januar 2023 6 W 73/22, Rn. 3, juris). So liegt es hier. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, richten sich die nach der Teilklagerücknahme und der übereinstimmenden Teilerledigung anfallenden Terminsgebühren nicht mehr nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Die prozessualen Erklärungen haben insoweit keinen Einfluss auf den Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren, wohingegen sich die für die Wahrnehmung des Gerichtstermins vom 5.2.2026 anfallenden anwaltlichen Terminsgebühren (§ 3104 VV-RVG) nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung richten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Mai 2025 3 U 13/24, Rn. 11, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 1 U 12/22, Rn. 6 ff., juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Februar 2018 13 WF 235/17, Rn. 4, juris).

Randnummer 10

3. Dies wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Beschwerdeführer meint, es sei ihm infolge des angefochtenen Beschlusses unmöglich, eine Terminsgebühr aus dem vollen Klagewert festsetzen zu lassen, die seiner Auffassung nach infolge eines auf die Vermeidung des Rechtsstreits zielenden Telefonats mit der Zweitbeklagten entstanden sein soll, trifft dies nicht zu. Zwar ist die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 IX ZB 52/13, Rn. 5, juris). Die durch die angefochtene Entscheidung erfolgte Wertfestsetzung bezieht sich hier aber allein auf diejenigen Terminsgebühren, die durch die Wahrnehmung des Gerichtstermins vom 5.2.2026 entstanden sind, wie den Entscheidungsgründen und auch bereits dem der Entscheidung zugrundeliegenden Antrag, mit dem eine Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit ab dem 14.8.2025 begehrt wird, unzweifelhaft zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2020 IV ZR 54/19, Rn. 13, juris zur Heranziehung der Entscheidungsgründe und des Parteivorbringens bei der Auslegung eines Beschlusses).

Randnummer 11

4. Ob – wie die Beschwerde geltend macht – infolge des vorgerichtlichen Telefonats eine Terminsgebühr aus dem vollen Klagewert angefallen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Zwar kann die Frage, ob Gebühren aus einem gesonderten Wert entstanden sind, für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 33 RVG von Bedeutung und daher zu prüfen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2017 X ZB 11/16, juris). Ist der Antrag aber – wie hier – zulässig, betrifft das Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG lediglich eine Vorfrage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts, ist aber nicht auf eine vollstreckbare Entscheidung zum Nachteil der gegnerischen Partei gerichtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. April 2025 24 U 212/22, Rn. 26, juris). Die Entscheidung, ob die vom Kläger zur Festsetzung beantragten Kosten tatsächlich entstanden sind, ob sie das zugrundeliegende Verfahren betreffen und notwendig sind, ist insoweit dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 IX ZB 52/13, Rn. 5, juris).

Randnummer 12

5. Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Klarstellend war der Tenor dahin zu fassen, dass – wie auch von den Beklagten beantragt – der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für die Zeit ab dem 14.8.2025 festgesetzt wird, zumal dieser nicht allein für die Terminsgebühren sondern auch für die Einigungsgebühren von Belang ist bzw. sein kann.

IV.

Randnummer 13

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

...

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