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Rechtsprechung · OLG Oldenburg

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.02.2018 – 4 WF 11/18

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 21.12.2017 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auf die Beschwerde des Antragstellers folgt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 29.02.2018, die unverändert fortgelten. Eine (weitere) Stellungnahme der Beteiligten zum Hinweisbeschluss ist nicht erfolgt.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens orientiert sich am Wert der Kosten der I. Instanz, die der Antragsteller aufgrund der beantragten Änderung der Kostenentscheidung einspart.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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