Rechtsprechung · OLG Oldenburg
OLG Oldenburg, Beschluss vom 05.04.2005 – 2 WF 70/05
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 17.03.2005 aufgehoben, soweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung, das Amtsgericht Leer sei örtlich unzuständig, zurückgewiesen worden ist.
Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des gestellten Antrages wird das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Kläger sind die leiblichen Kinder des Beklagten. Der Kläger zu 3. befindet sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und lebt - ebenso wie die Kläger zu 1. und 2. - im Haushalt der Kindesmutter.
Die Kläger nehmen den Beklagten an ihrem Wohnsitzgericht auf Unterhalt in Anspruch.
Das Amtsgericht hat dem Kläger zu 3. Prozesskostenhilfe verweigert, da es örtlich nicht zuständig sei.
Der Senat folgt der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (FamRZ 02, 1044) und des OLG Hamm (FamRZ 2003,1126), wonach der Gerichtsstand des § 642 III ZPO analog in den Fällen gilt, in denen ein privilegiertes Kind i.S.d. § 1603 II 2 BGB gleichzeitig mit minderjährigen Kindern aus derselben Familie Unterhaltsansprüche geltend macht. Zu Recht weisen beide Gerichte darauf hin, dass eine einheitliche Entscheidung in den Fällen geboten ist, in denen sich die Unterhaltsansprüche wechselseitig beeinflussen können.
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Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 642 SGB III
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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