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Rechtsprechung · OLG Oldenburg

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2001 – 12 WF 122/01

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Randnummer 2

Das erstinstanzliche Gericht hat aus zutreffenden Erwägungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Nach § 121 Abs. 2 ZPO ist die Beiordnung durch einen Rechtsanwalt nur vorgesehen, wenn die anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint. Davon kann in diesem Verfahren angesichts des weitgehenden Untersuchungsgrundsatzes (§§ 640 Abs. 1, 616, 640 d ZPO) nicht ausgegangen werden, zumal nach der Mitteilung der Ergänzungspflegerin vom 08. Juni 2001 über die Person des leiblichen Vaters kein Streit besteht.

Randnummer 3

Ob der Kläger weiterer anwaltlicher Beratung aufgrund der Inanspruchnahme durch den Landkreis Emsland bedarf, ist für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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