Rechtsprechung · OLG Nürnberg
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.03.2021 – 8 U 3888/20
Beglaubigte Abschrift, Berufungsbeklagter, Berufungskläger, Beschlusstenor, Beschlüsse, Endurteil, Hinweisbeschluss, Klagepartei, Kosten des Berufungsverfahrens, Oberlandesgerichte, OLG Nürnberg, Prozeßbevollmächtigter, Rechtsmittel, Rechtsstreit, Rückabwicklung, Streitwert, Versicherungsverhältnis, Vorsitzender Richter, Zivilkammer, Zivilsenat
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Normenkette
- § 516 Abs. 3 ZPO
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.362.414,23 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Zitierte Vorschriften
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