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Rechtsprechung · OLG Nürnberg

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.03.2021 – 8 U 3888/20

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Spruchkörper
8. Zivilsenat
Normenkette
§ 516 Abs. 3 ZPO

Tenor

1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.362.414,23 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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