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Rechtsprechung · OLG Nürnberg

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2025 – 5 U 2552/23

Anhörungsrüge, Unzulässigkeit, Fristversäumnis, Kostenpflicht, Vortragsanforderungen, Wiederholungsverbot, Beschlusszustellung
Spruchkörper
5. Zivilsenat

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 20.04.2025, eingegangen am 28.04.2025, gegen den Beschluss des Senats vom 08.04.2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Eingabe des Klägers ist als Anhörungsrüge zu behandeln (vgl. Zöller-G. Vollkommer, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 46 ZPO Rn. 24 m.w.Nw.). Sie ist wegen Nichteinhaltung der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig und deshalb kostenpflichtig zu verwerfen.

Randnummer 2

Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.04.2025 zugestellt. Die Anhörungsrüge ging erst am 28.04.2025 und damit mehr als zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Oberlandesgericht Nürnberg ein.

Randnummer 3

Des Weiteren fehlt es an der Einhaltung der notwendigen Vortragsanforderungen an eine gehörsbezogene Rügebegründung (vgl. Zöller-G. Vollkommer, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 321a ZPO Rn. 13a). Die Begründung erschöpft sich in Wiederholungen. Diese Umstände hat der Senat im Beschluss vom 08.04.2025 gesehen und verbeschieden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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