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Rechtsprechung · OLG Naumburg

OLG Naumburg, Beschluss vom 12.01.2010 – 3 UF 218/09

Versorgungsausgleich bei einer im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaft
Spruchkörper
1. Senat für Familiensachen

Leitsatz

Eine im Beitrittsgebiet erworbene nichtangleichungsdynamische Anwartschaft kann nicht durch entsprechende anderweitige Beitragsentrichtung ausgeglichen werden.(Rn.48)

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 29.10.2009 (Az.: 5a F 227/09) – zu Ziffer 2. und 3. (Versorgungsausgleich) - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 68,76 Euro, bezogen auf den 30.04.2009, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- EUR.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverbundurteils des Amtsgerichts vom 29.10.2009 ist unter Anwendung des vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensrechts und des materiellen Rechts (§ 48 Abs. 1 VersAusglG) dahin begründet, dass wegen der fehlenden vor der Ehe erworbenen regeldynamischen Anwartschaften kein weiterer Ausgleich durch erweitertes Splitting über letztlich 2,66 EUR stattfindet.

Randnummer 2

Hiernach ist der Ausgleich sämtlicher Ansprüche wie folgt durchzuführen:

Randnummer 3

Nach § 1587 Abs.1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs.2 BGB):

Randnummer 4

Die Ehezeit begann am 01.05.1990 und endete am 30.04.2009.

Randnummer 5

In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

Randnummer 6

Anwartschaften der Antragstellerin:

Randnummer 7

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

Randnummer 8

angleichungsdynamische Rente

298,90 Euro

Randnummer 9

Versicherungsnr. ...

Randnummer 10

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB.

Randnummer 11

2. Bei der Vorsorge Lebensversicherungs AG

Randnummer 12

ehezeitliches Deckungskapital

263,05 Euro

Randnummer 13

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, daß der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Randnummer 14

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:

0,0001627360

Entgeltpunkte:

0,0428

aktueller Rentenwert:

26,56 Euro

Euro dynamisch: 0,0428 * 26,56 =

1,14 Euro

Randnummer 15

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Randnummer 16

Das ergibt folgende Übersicht:

Randnummer 17

Schuldr. Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch:

1,14 Euro

dazu angleichungsdynamisch:

splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:

298,90 Euro

Randnummer 18

Anwartschaften des Antragsgegners:

Randnummer 19

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland

Randnummer 20

angleichungsdynamische Rente

436,42 Euro

Randnummer 21

Versicherungsnr. ...

Randnummer 22

Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB.

Randnummer 23

2. arbeitgeberseitige Betriebsrente

Randnummer 24

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a/II Nr.3 BGB.

Randnummer 25

Jahresrente

854,16 Euro

Randnummer 26

Nach § 1587a/II Nr.3 BGB ist nur der Ehezeitanteil der Betriebsrente auszugleichen, der sich nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis wie folgt berechnet:

Randnummer 27

Betriebszugehörigkeit

Anfang

15.03.1993

Ende

30.11.2030

Gesamtzeit (Monate) beträgt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts:

453 Monate

in Ehezeit (Monate):

194

Ehezeitanteil in %

42,8256

als Betrag: 854,16 * 42,8256% =

365,80 Euro

Altersgrenze

64

Randnummer 28

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen.

Randnummer 29

BarwertVO Tabelle:

2

Alter bei Ehezeitende:

43

Barwertfaktor: 3,7 * 110,5% =

4,0885

Barwert:

1.495,57 Euro

Randnummer 30

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Randnummer 31

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:

0,0001627360

Entgeltpunkte:

0,2434

aktueller Rentenwert:

26,56 Euro

Euro dynamisch: 0,2434 * 26,56 =

6,46 Euro

Randnummer 32

Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger.

Randnummer 33

Das ergibt folgende Übersicht:

Randnummer 34

Schuldrechtlicher Ausgleich nach § 2 VAHRG, inländisch:

6,46 Euro

dazu angleichungsdynamisch:

splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP:

436,42 Euro

Randnummer 35

Ausgleich:

Randnummer 36

Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:

Randnummer 37

Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:

Randnummer 38

298,9 - 436,42 =

-137,52 Euro

Randnummer 39

Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:

Randnummer 40

1,14 - 6,46 =

-5,32 Euro

Ausgleichspflicht des Antragsgegners:

68,76 Euro

und:

2,66 Euro

Randnummer 41

Getrennter Ausgleich nach § 3/I VAÜG: Nach § 1587b/I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von:

Randnummer 42

68,76 Euro

Randnummer 43

Der Höchstbetrag nach § 1587b Abs.5 BGB wird nach BGH FamRZ 2005, 432 nach den zu begründenden EP bestimmt.

Randnummer 44

Höchstausgleich (West)

669,14 Euro

Höchstausgleich (Ost)

588,02 Euro

Randnummer 45

Er ist nicht überschritten.

Randnummer 46

Soweit Splitting, Quasisplitting und Realteilung nicht möglich sind, ist der schuldrechtliche Ausgleich nach § 2 VAHRG vorgesehen.

Randnummer 47

Dem schuldrechtlichen Ausgleich bleiben demnach:

2,66 Euro.

Randnummer 48

Anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3b/I Nr.1 VAHRG bis zu Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden (Höchstwert hier: 50,40 Euro) Doch findet vorliegend ein erweiterter Ausgleich nach § 3b I Nr.1 VAHRG nicht statt. Denn eine im Beitrittsgebiet erworbene nichtangleichungsdynamische Anwartschaft kann nicht durch entsprechende anderweitige Beitragsentrichtung ausgeglichen werden. Der dynamische Restausgleichsanspruch entspricht zudem nicht dem schuldrechtlichen. Für diesen ist die tatsächlich gezahlte Rente maßgebend.

Randnummer 49

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) folgt § 3/I VAÜG.

Randnummer 50

Bei der Kostenentscheidung ist nach § 21 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz und im Übrigen gemäß § 13 a FGG von einer Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten abzusehen. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 47,49 GKG.

Randnummer 51

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 621 e Abs. 2 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1587a BGB, § 1587b BGB, § 21 GKG-LSA, § 47 GKG-LSA, § 49 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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