Rechtsprechung · OLG Naumburg
OLG Naumburg, Beschluss vom 13.01.2012 – 2 Verg 13/11
- Spruchkörper
- Vergabesenat
Tenor
Die Antragsgegnerin wird des Rechtsmittels gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. September 2011 für verlustig erklärt.
Sie hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin zu tragen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 200.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung über die Kostentragung beruht auf §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB sowie einer entsprechenden Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO. Danach hat die Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, nachdem sie ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen hat.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Der Senat legt dabei die geprüfte Brutto-Angebotssumme des Angebotes der Beigeladenen für beide Lose für eine Vertragslaufzeit von regulär drei Jahren zuzüglich weiterer – im Hinblick auf die Vertragsverlängerungsoptionen berücksichtigter – zwei Jahre (insgesamt fünf Jahre) zugrunde.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 50 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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