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Rechtsprechung · OLG Naumburg

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.07.2016 – 1 Ws (RB) 35/16

Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Anspruch des Strafgefangenen auf eine Hepathitis-B-Impfung
Spruchkörper
1. Strafsenat

Orientierungssatz

Der Strafgefangene hat keinen Anspruch auf eine Hepathitis-B-Impfung. Vielmehr hat der Gefangene gem. § 73 Abs. 1 S. 1 JVollzGB LSA lediglich Anspruch auf die notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung. Da das normale Zusammenleben in der Anstalt das allgemein bestehende Ansteckungsrisiko mit Hepathitis-B nicht erhöht, sondern nur bestimmte Verhaltensweisen, wie z.B. ungeschützter Geschlechtsverkehr, Verwendung unsteriler Spritzbestecke und unsteriler Nadeln beim Tätowieren eine relevante Ansteckungsgefahr begründen, ist zumindest kein allgemeines Angebot einer Impfung gegen Hepathitis-B notwendig, sondern es obliegt dem Ermessenspielraum des Anstaltsarztes.(Rn.2)

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stendal vom 1. Juni 2016 (509 StVK 184/16) wird als unzulässig verworfen, weil die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 116 Abs. 1 StVollzG).

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§§ 166 Nr. 3 JVollzG LSA, 121 Abs. 1 und Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).

3. Der Gegenstandswert wird auf 500,00 € festgesetzt (§§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG).

Gründe

Randnummer 1

Ergänzend bemerkt der Senat:

Randnummer 2

Der Umstand, dass es im Anschluss an die Empfehlung der ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts in der Literatur befürwortet wird, länger Inhaftierten Hepathitis-BImpfungen anzubieten (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 56, Rn. 9; Feest Lesting, StVollzG, 6. Aufl. Vor § 56, Rn. 71), begründet keinen Anspruch des Strafgefangenen auf eine entsprechende Impfung (vgl. Kamann, Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollstreckung, 2. Aufl., Rn. 753). Dementsprechend findet sich auch keine einzige gerichtliche Entscheidung, die einen entsprechenden Anspruch bejaht. Vielmehr hat der Gefangene gem. § 73 Abs. 1 S. 1 JVollzGB lediglich Anspruch auf die notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung. Da das normale Zusammenleben in der Anstalt das allgemein bestehende Ansteckungsrisiko mit Hepathitis-B nicht erhöht, sondern nur bestimmte Verhaltensweisen, wie z.B. ungeschützter Geschlechtsverkehr, Verwendung unsteriler Spritzbestecke und unsteriler Nadeln beim Tätowieren eine relevante Ansteckungsgefahr begründen, ist zumindest kein allgemeines Angebot einer Impfung gegen Hepathitis-B notwendig, sondern es obliegt dem Ermessenspielraum des Anstaltsarztes (vgl. Feest Lesting, a.a.O., § 56, Rn. 9), ob eine vom Strafgefangenen beantragte Impfung im Einzelfall sinnvoll erscheint oder nicht. Vor diesem Hintergrund hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 116 Abs. 1 StVollzG.

Randnummer 3

gez. Dr. Otparlik gez. Henss gez. Becker

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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