Rechtsprechung · OLG Naumburg
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.07.2015 – 1 W 24/15
- Spruchkörper
- 1. Zivilsenat
- Normenkette
- § 281 Abs 2 S 2 ZPO, § 567 ZPO, §§ 567ff ZPO
Leitsatz
Der zur Verweisung wegen Unzuständigkeit gefasste Beschluss ist auch bei objektiver Willkür oder der Verletzung rechtlichen Gehörs unanfechtbar (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das verweisende Gericht hat den Fehler in einem solchen Fall selbst zu korrigieren. Außerdem entfällt die Bindung des im Verweisungsbeschluss genannten Gerichts.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 8. April 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OLG Naumburg in 1 W 24/15 entschieden?“