Rechtsprechung · OLG Naumburg
OLG Naumburg, Beschluss vom 08.05.2023 – 1 ORbs 111/23
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGNAUM:2023:0508.1ORBS111.23.00
- Normenkette
- § 19 Abs 1 Nr 3 BJagdG, § 39 Abs 3 BJagdG, § 80a Abs 3 OWiG
Orientierungssatz
Die Rechtsfrage, anhand welcher Kriterien eine verbotene Jagdausübung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG - hier Lappjagd - von einer Verkehrssicherungsmaßnahme zum Schutz von Nutzern einer an den Jagdbezirk angrenzenden öffentlichen Straße abzugrenzen ist, steht zur Fortbildung des Rechts.(Rn.2)
Tenor
Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen ein Jagdausübungsverbot gemäß §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 39 Abs. 3 BJagdG zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt.
Nach § 80a Abs. 3 OWiG war die Sache durch den Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen. Vorliegend stellt sich eine Rechtsfrage, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig ist. Die Frage, anhand welcher Kriterien eine verbotene Jagdausübung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG – hier Lappjagd – von einer Verkehrssicherungsmaßnahme zum Schutz von Nutzern einer an den Jagdbezirk angrenzenden öffentlichen Straße abzugrenzen ist, ist soweit ersichtlich bisher nicht höchstgerichtlich entschieden worden und erfüllt hier auch die anderen vorgenannten Voraussetzungen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 19 BJagdG, § 39 BJagdG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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