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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 04.07.2024 – 8 U 3892/22

Kosten der Nebenintervention nach erfolgloser Berufung
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Normenkette
§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; § 321 Abs. 1 ZPO

Orientierungssatz

Wenn die Klagepartei die Berufung gegen zwei Beklagte zurücknimmt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen wird, hat sie nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen. (Rn. 2)

Tenor

Der Beschluss vom 11.06.2024 wird in seiner Ziffer 3 analog § 321 Abs. 1 ZPO dahingehend abgeändert, dass die Klagepartei die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat.

Gründe

Randnummer 1

In dem Beschluss vom 11.06.2024 wurde nicht über die Kosten der Nebenintervention entschieden.

Randnummer 2

Nachdem die Klagepartei die Berufung gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) mit Schriftsatz vom 23.05.2024 zurückgenommen hat und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 31.05.2022, Az 4 O 1068/21 mit Beschluss vom 11.06.2024 zurückgewiesen wurde, hat die Klagepartei nicht nur die Kosten des Berufungsverfahrens, sondern auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen, §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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