Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 09.01.2025 – 37 U 521/24 e
Schreibversehen, Zugang von Kündigungsschreiben, Unstreitiger Zugang, Kündigung, Anlage, Vorsitzende Richterin, Oberlandesgericht
- Spruchkörper
- 37. Zivilsenat
Tenor
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 37. Zivilsenat – vom 27.11.2024 wird im Tatbestand auf Seite wie folgt berichtigt:
statt „am 10.01.2026“ muss es richtig heißen: „am 10.01.2016“
Gründe
Randnummer 1
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Zugang der Kündigungsschreiben vom 08.01.2016 erfolgte unstreitig am 11.01.2016 (vgl. Anlage K6+K7).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG München in 37 U 521/24 e entschieden?“