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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 09.01.2025 – 37 U 521/24 e

Schreibversehen, Zugang von Kündigungsschreiben, Unstreitiger Zugang, Kündigung, Anlage, Vorsitzende Richterin, Oberlandesgericht
Spruchkörper
37. Zivilsenat

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 37. Zivilsenat – vom 27.11.2024 wird im Tatbestand auf Seite wie folgt berichtigt:

statt „am 10.01.2026“ muss es richtig heißen: „am 10.01.2016“

Gründe

Randnummer 1

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Der Zugang der Kündigungsschreiben vom 08.01.2016 erfolgte unstreitig am 11.01.2016 (vgl. Anlage K6+K7).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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