Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 26.05.2021 – 32 W 693/21
Berichtigung eines Beschlusses
- Spruchkörper
- 32. Zivilsenat
- Normenkette
- § 319 ZPO
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 12.05.2021 wird im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Klägerin ist Beschwerdegegnerin und die Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der selbst am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist, sind die Beschwerdeführer.
Gründe
Randnummer 1
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG München in 32 W 693/21 entschieden?“