Rechtsprechung · OLG München
OLG München, Beschluss vom 16.09.2025 – 32 U 3422/24
- Spruchkörper
- 32. Zivilsenat
- Normenkette
- § 516 Abs. 3 analog ZPO
Tenor
1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.282,95 festgesetzt.
Gründe
I .
Gegen den Berichtigungsbeschluss des Senats vom 12.08.2025 legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.08.2025 sofortige Beschwerde ein, die sie nach Hinweis des Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 15.08.2025 wieder zurücknahmen.
II.
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Der Rechtsbehelf der Beklagten war ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, sodass über die Kosten des nicht statthaften Rechtsmittels nach Rücknahme durch das Berufungsgericht zu entscheiden war (BGH NJW-RR 2022, 648). Ob und in welcher Höhe der Klägerin bzw. dem Nebenintervenienten außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, ist im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht zu prüfen, sondern bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. Zöller/Herget § 91 Rn. 12).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit dem Wert einer 1,6 Verfahrensgebühr aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 1,006 Mio € zzgl Postpauschale und Umsatzsteuer bestimmt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG München in 32 U 3422/24 entschieden?“