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Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Beschluss vom 16.09.2025 – 32 U 3422/24

Kostenbeschluss – Streitwertfestsetzung
Spruchkörper
32. Zivilsenat
Normenkette
§ 516 Abs. 3 analog ZPO

Tenor

1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 9.282,95 festgesetzt.

Gründe

I .

Randnummer 1

Gegen den Berichtigungsbeschluss des Senats vom 12.08.2025 legten die Beklagten mit Schriftsatz vom 15.08.2025 sofortige Beschwerde ein, die sie nach Hinweis des Vorsitzenden mit Schriftsatz vom 15.08.2025 wieder zurücknahmen.

II.

Randnummer 2

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Der Rechtsbehelf der Beklagten war ausdrücklich als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, sodass über die Kosten des nicht statthaften Rechtsmittels nach Rücknahme durch das Berufungsgericht zu entscheiden war (BGH NJW-RR 2022, 648). Ob und in welcher Höhe der Klägerin bzw. dem Nebenintervenienten außergerichtliche Kosten zu erstatten sind, ist im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht zu prüfen, sondern bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. Zöller/Herget § 91 Rn. 12).

Randnummer 3

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde mit dem Wert einer 1,6 Verfahrensgebühr aus dem gerichtlich festgesetzten Streitwert von 1,006 Mio € zzgl Postpauschale und Umsatzsteuer bestimmt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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