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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG München

OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 01.07.2026 – 31 W 840/26 e

Schreibversehen, Berichtigung, Beschlussaufhebung, Ergänzungsbeschluss, Ausgangsbeschluss, Nichtabhilfebeschluss, Vorsitzender Richter
Spruchkörper
31. Zivilsenat

Tenor

Der Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts München – 31. Zivilsenat – vom 16.06.2026, Az. 31 W 840/26, wird dahingehend berichtigt, dass er lautet:

„Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts München II vom 27.05.2025 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.06.2026, Az. 14 O 155/26, aufgehoben“.

Gründe

Randnummer 1

Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.

Randnummer 2

Wie sich aus den Gründen des hiesigen Beschlusses vom 16.06.2026 ergibt, bezieht sich die Aufhebung nicht nur auf den Nichtabhilfebeschluss, sondern gerade auch auf die Aufhebung des Ausgangsbeschlusses vom 27.05.2026. Der Beschluss war daher entsprechend zu ergänzen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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